Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1978) (78)

Er starb am 18. August 1781. Sein Testament vom 27. Juni 1781198 enthält folgende Bestimmun- gen: Seinen ersten Sohn (und späteren Nachfolger) Alois Joseph setzt er zum Universalerben ein und hinterlässt ihm das ganze Allodialvermögen; allerdings belegt er die von Maria Theresia herrührenden Güter mit einem Veräusserungsverbot.139 Der zweite Sohn Johann Joseph soll jährlich zum Unterhalt 18'541 Gulden erhalten; neben 150TJ00 Gulden Kapital hinterlässt er ihm noch die Herrschaften Loosdorf und Hagen- dorf, was alles im Falle seines Ablebens vor erreichter Mündigkeit auf den jüngsten Sohn Philipp fallen soll. Dieser wird mit einem Kapital von 30CT000 Gulden abgefunden, welches im Todesfall auf die beiden älteren Brüder fallen soll. Seine Töchter Leopoldine und Maria Antonia erhal- ten ein jährliches Legat von je 2000 Gulden. Die jüngste, Maria Josepha (Hermenegilde) soll bei ihrer Heirat neben dem (hausrechtlich vorge- schriebenen) ordentlichen Heiratsgut noch mit 50'000 Gulden begabt werden. 3. Fürst Alois Joseph I. (1759 — 1805) Dieser Fürst regierte von 1781 — 1805. Wegen seiner Kränklich- keit musste er eine begonnene Militärlaufbahn aufgeben. Trotzdem reiste er viel und studierte und wandte das Erfahrene und Gelernte zur «Veredelung der Viehzucht, für die Cultur des Bodens und die Hebung der Industrie» (er gründete ein Eisenwerk im Ölmützer Kreis) an.200 Er widmete sich auch der Kunst, vermehrte die berühmte Gemälde- galerie und gründete die grosse Fideikommissbibliothek.201 Krankheits- bedingt starb er, erst 45jährig, am 24. 3. 1805 kinderlos. Der jüngste Bruder, Fürst Philipp, ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung; er gelangte nicht an die Regierung und starb bereits 1802 unvermählt. — In mehrfacher Beziehung weit wichtiger als seine anderen Brüder war der mittlere, Fürst Johann Joseph I. Er führte nicht nur die heute allein 198 Falke III 242 f. 199 Damit wurde wenigstens dem Sinne nach dem theresianischen Testament entsprochen. Diese Verfügung wurde in der Folge auch von den Nachfolgern getroffen; vgl. Falke III 242, Anmerkung 4. 200 Falke III 277/78. 201 Falke III 278/79. 95
	        

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