Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1977) (77)

— 149 — Montfort, Herr zu Tettnang auf unsere eifrige und ernstliche Bitte unser Mitschuldner geworden ist, haben wir obgenannter Bischof Hart- m a n n demselben unserem Vetter deshalb gelobt und versprochen, sobald er oder seine Erben wegen dieser Mitschuldnerschaft und seinem Gelöbnis einmal Verlust erlitte oder geschädigt wäre, sei es durch Ein- lager, Pfandgeben oder anderes, dass dann vor allem wir und unser Gotteshaus und alle unsere Erben und Nachkommen ihn und alle seine Erben von allem Schaden befreien, ablenken und entschädigen sollen, ganz ohne ihre Kosten und betreffs des Schadens ihrer einfachen Aus- sage ohne jeden Eid zu glauben. Wir erlauben daher ihm und seinen Erben und Helfern, uns und unser Gotteshaus und unsere Erben und Nachkommen deshalb anzugreifen, zu bedrängen und zu pfänden ge- genüber allen unseren und unserers Gotteshauses Leuten und Gütern, an Orten in Gerichten oder auf dem Land, wo und wie weit sie wollen, können oder mögen mit Gericht oder ohne Gericht, soviel, so oft und solang, bis er oder seine Erben von der genannten Mitschuldnerschaft gänzlich befreit und entschädigt werden; davor soll weder uns noch unser Gotteshaus noch unsere Erben und Nachkommen etwas schirmen noch schützen, nicht geistlich oder weltliches Gericht, Bann oder Acht, besonders auch kein Prozess, Aufschübe, Kniffe, Listen, noch etwas, das jemand erdenken mag. Und sie sollen damit nicht ungesetzlich oder unrecht verfahren sein in keiner Weise ohne allen Betrug. Dieser aller Punkte zu wahrem öffentlichem Zeugnis und dauernder festen Sicher- heit geben wir, obgeschriebener Hartmann, Bischof zu Chur dem vorgenannten unserem lieben Vetter, Graf Heinrich von Montfort, Her- ren zu Tettnang und seinen Erben hierüber diese Urkunde besiegelt und für uns und unser Gotteshaus, die Erben und alle unsere Nach- kommen mit unserem eigenen angehängten Siegel und überdies zu grösserer Sicherheit aller obgeschriebenen Punkte haben wir durch Bitten die ehrwürdigen Herren, den Dompropst, den Dekan und das Kapitel insgesamt des Doms zu Chur bewegt, dass sie ihres Kapitels Siegel zu dem unsern an diese Urkunde gehängt haben, da es auch mit ihrem Willen und ihrer Zustimmung geschehen ist. Wir Graf Rudolf von Werdenberg von Sargans, Dompropst, Rudolf von Trostberg und das Kapitel zu Chur insgesamt bekennen, dass alles, was hier oben in dieser Urkunde geschrieben steht, mit unserem Willen und unserer Zustimmung geschehen ist. Deshalb und wegen der ernstlichen Bitte des vorgenannten unseres gnädigen Herren Bischof Hartmanns
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.