Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

«Pässe zur Reise nach Amerika, insbesondere für ganze Familien», aus- zustellen und erbat sich von der Hofkanzlei «die gnädige Weisung», wie er sich «bei derlei künftigen Fällen, die sich ohne Zweifel ergeben werden, zu benehmen habe».9 Fürst Alois II. von Liechtenstein beschied ihm, solche «Petenten .. . als Auswanderungsbegehrende zu behandeln», und sich «ohne Schikane, aber auch ohne Gunst streng gesetzlich zu benehmen». Wenn nichts im Wege stehe, solle die Auswanderung bewilligt werden.10 So erhielten die Familien Nigg und Vogt fünf Monate nach ihrem Begehren die Er- laubnis, nach Amerika auszuwandern." 1. Kapitel: Die Situation in Liechtenstein Um die Frage beantworten zu können, was Josef Anton Nigg und Franz Michael Vogt und nach ihnen Hunderte von Liechtensteiner Bür- gern bewogen haben mag, nach Amerika auszuwandern, muss man sich die damaligen politischen und vor allem die wirtschaftlichen Verhält- nisse einerseits und die bei Auswanderungswilligen vorherrschenden Vorstellungen von Amerika andererseits vor Augen führen. Von beidem soll im Folgenden die Rede sein. 1. DIE POLITISCHEN VERHÄLTNISSE IM 19. JAHRHUNDERT12 Die landständische Verfassung von 1818 Das Fürstentum Liechtenstein, das 1815 Mitglied des Deutschen Bundes der «souveränen Fürsten und der freien Städte Deutschlands»13 geworden war, erhielt am 9. November 1818 durch Fürst Johann I. eine landständische Verfassung. Neue Rechte für das Volk brachte diese Verfassung allerdings nicht. Der Fürst genügte damit lediglich einer 9 LRA NR 79/17, OA an HKW, 13. 5. 1845. lü LRA NR 79/17, HKW an OA, 5. 6. 1845. 11 LRA NR 79/17, Erledigung am 18. 7. 1845 (Von J. A. Nigg verlieren sich die Spuren, weitere Angaben zu F. M. Vogt s. S. 69). 12 Der folgende Abschnitt stützt sich auf Malin, Quaderer, Geiger und Ospelt. 13 Bundesakte v. 8. 6. 1815, zit. n. Geiger. 15
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.