Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

Einen Sonderfall bilden im Rahmen dieser Gesetzgebung die ledigen Auswanderer weiblichen Geschlechts. Sowohl das Gesetz von 1854 als auch jenes von 1934 bestimmten, dass die Liechtensteinerin durch Ver- heiratung mit einem Ausländer ihr Bürgerrecht automatisch verliere. Wenn also eine Liechtensteinerin nach ihrer Auswanderung einen Amerikaner heiratete, verlor sie ohne Verzichterklärung und ohne 30- jährige Wartefrist ihr Bürgerrecht. Nun sehen allerdings die amerikanischen Gesetze nicht vor, dass eine Ausländerin durch Heirat mit einem amerikanischen Bürger auto- matisch das Bürgerrecht erwirbt.248 In der Praxis wird es zwar meistens so gewesen sein, dass die be- treffende Liechtensteinerin vor ihrer Heirat bereits einige Jahre in den Vereinigten Staaten gelebt und damit — unabhängig von ihrer Heirat— auch die Bedingungen für die Aufnahme ins Bürgerrecht erfüllt hat. Streng genommen hätte aber auch der Fall eintreten können, dass sie durch die Heirat mit einem amerikanischen Staatsbürger das liechten- steinische Bürgerrecht verloren, die Voraussetzungen für das amerika- nische hingegen noch nicht erfüllt hätte. In diesem Falle wäre sie durch ihre Heirat staatenlos geworden. Um diese Lücke im Gesetz zu schliessen, bestimmte der liechtenstei- nische Landtag im Jahre 1960, dass eine Frau ihre Staatsbürgerschaft beibehält, wenn sie durch ihre Heirat nicht automatisch das Staatsbür- gerrecht des Ehemannes oder einen Rechtsanspruch darauf erwirbt.249 3. Kapitel: Liechtensteiner unter amerikanischen Waffen Am 7. August 1861, knapp vier Monate nachdem der amerikanische Bürgerkrieg seinen Anfang genommen hatte, trat Gregor Wohlwend von Schellenberg in Fort Leavenworth/Kansas als Freiwilliger in die Armee der Nordstaaten ein und verpflichtete sich, drei Jahre unter den Waffen zu bleiben. 248 Auskunft des Amerikanischen Generalkonsulates in Zürich a. d. Verf. 249 Liecht. Landesgesetzblatt, Nr. 23/1960. 154
	        

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