Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1976) (76)

dem wurden von ihm ein guter Charakter, die Unterwerfung unter die Verfassung der Vereinigten Staaten und eine vor Zeugen abgegebene formelle Absichtserklärung verlangt. Die Verleihung der Staatsbürger- schaft oblag — nach der Eingabe beim Bezirksgericht — den Bundes- gerichtsbehörden und bestimmten Gerichten der einzelnen Bundes- staaten. Dabei blieb es für über 100 Jahre, bis sich zu Beginn des 20. Jahr- hunderts schwere Unzulänglichkeiten bemerkbar machten, die ihren Ursprung hauptsächlich darin hatten, dass es keine übergeordnete Bundesstelle gab, die die Einbürgerung überwachte. Ein einheitliches Aufnahmeverfahren fehlte völlig. Jedes Gericht gab verschiedene Do- kumente aus und interpretierte die Anforderungen, die im Gesetz an den Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft gestellt waren, nach eigenem Gutdünken. Immer mehr kam es auch zu ungesetzlichen oder betrügerischen Einbürgerungen, indem die Gerichte kurz vor einer politischen Wahl ohne grosse Uberprüfung ganze Gruppen von Aus- ländern zu amerikanischen Staatsbürgern machten. 1906 endlich formulierte der Kongress aufgrund eines Kommissions- berichts ein neues Einbürgerungsgesetz, das ein einheitliches Aufnahme- verfahren vorschrieb und die Überwachung darüber einer Bundesstelle übertrug. Taxen und Formulare wurden vereinheitlicht und die Ge- richte, die zwar noch über die Gesuche entscheiden konnten, hatten jede Aufnahme in die amerikanische Staatsbürgerschaft zu melden. Vom Antragsteller wurde ausserdem neben den bestehenden Voraus- setzungen der Nachweis verlangt, dass er auf legalem Weg in die Ver- einigten Staaten eingereist war. Noch zweimal erfuhren die Einbürgerungsgesetze — neben kleine- ren Änderungen — eine völlige Neufassung. Die erste brachte 1940 das Fallenlassen jeglicher Rassenschranken, und die zweite umschrieb 1950 die Voraussetzungen zur Aufnahme ins Bürgerrecht etwas enger als bisher. Seither wird vom Bewerber auch verlangt, dass er englisch lesen, schreiben und sprechen kann und dass er die Geschichte und den Staatsaufbau der Vereinigten Staaten kennt und keiner rechtswidrigen und regierungsfeindlichen Organisation angehört."243 243 s. o., Anm. 239. 152
	        

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