Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Strittigkeiten entstanden sind, die nicht entstanden wären, wenn das Geschäft beim Amte abgethan worden wäre. Dem Unterthan nicht, weil ihm, sonderlich dann, wenn das Ge- schäft nach seinem Wunsche nicht ausfällt, noch immer der Zweifel zurückbleibt, ob denn doch wohl das Geschäft ordentlich für sich ge- gangen ist. Die Verfassung eines Staates muss immer mit dem Geiste der Menschen gehen, und eine von dem grauen Alterthume herrüh- rende, damals gut gewesene Staatsverfassung taugt nicht mehr.in das jetzige weit vervollkommnete Zeitalter. Den Beweis hievon liefert jedes Staatensistem, das sich in der letzten Hälfte des verflossenen Jahrhunderts von Grunde aus geändert hat. Unser erstes vorzüglichstes Augenmerk muss also dahin gerichtet seyn, diese Gerichtsbarkeit so einzurichten, dass sie sich der Vollkom- menheit so viel möglich nähere, und so viel möglich jener der benach- barten Staaten gleiche. Durchlaucht befehlen demnach, dass nur allein das Oberamt für die Hinkunft die Gerichtsbarkeit auszuführen haben wird, welches in den Dörfern die Ortsgerichten als seine Delegirten bestellt; Daraus folgt, dass von nun an in Gerichtssachen jeder Einfluss von Landamännern und Landwaibeln unterbleiben müsse, die auch hiemit auf Verordnung Sr. Durchlaucht aufgehoben, und ihrer Verpflichtungen erstens nur in so ferne entlassen werden, in wie ferne sie über das unter derer Ge- bahrung gestandene Landschaftsvermögen Rechnung gelegt haben werden. In ihre Stelle tretten die Gerichten einer jeden Gemeinde; die aus einem Richter, einem Alt-Geschworenen, und nach der Grösse der Population zu bestimmenden mehreren Hülfsgeschworenen zu bestehen haben werden. Der Richter ist der erste dem Amte untergeordnete Vorsteher der Gemeinde, der vom Amte von Jahr zu Jahr bestellt werden wird; Er ist die Mittelperson durch den die amtlichen Aufträge in Vollzug gesetzt werden; Ihm sind alle andern Geschworenen in ihren Amtspflichten untergeordnet, und er wird dafür verantwortlich; dass Ruhe, und Ord- nung in der Gemeinde hergestellt werde. Er ist es der vorzüglich darauf zu sehen hat, dass mit dem Gemeindevermögen richtig gebahret werde, kurz ihm sind alle Geschäfte die in der Gemeinde vorfallen untergeord- net; Als solchem Vorsteher muss ihm auch von jedem Gemeindegliede 454
	        

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