Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

ziegin, Ort, und Hohlblatten doppelt gerechnet:/ an Arbeitslohn 3 f 20 xr 2 
2h d, und für andere Arbeiten, ohne Unterschied des Erzeigungs- quantums pr Brand 39 f 16 x. Nach jedem her- gestellten, und controlmässig übernommenen Brande wird mit ihm abgerechnet. Anno 1814 machte die Zahlung von 2 Bränden . Verschiedene unverkontrahirte Ziegeleiarbeiten Hier werden alle nothwendigen, durch Kontrakt nicht bedungenen Verrichtungen bei der Ziegl- hüthe 'berechnet, die anno 1814 kosteten . . . Zähleriohn Dem Ziegler gebührt kontraktmässig ein Zähler- lohn von jedem verkauften Tausend Ziegin mit 24 xr, und von jedem Mass Kalch 2 x. Von dem zur herrschaftlichen Nothdurft verbrauchenden Quanto wird kein Zählerlohn berechnet. Anno 1814 wurden diesfalls beausgabt . . . 249 Fuhr- und Taglöhne Da alle Wirtschaftsverrichtungen in Fällen, wo keine Frohnschuldigkeit vorliegt, um Lohn be- sorgt werden müssen, so werden hier die dies- fälligen Auslagen berechnet. Frohngelder Hieher gehören die Hüthen, und Frohngebüh- ren, die wegen des Alpschmalzes, wegen Fäl- lung, und Zufuhr des Bauholzes, und anderer Baumaterialien ausgelegt werden müssen. Sie machen pr Kopf täglich 6 xr, und eben so viel für ein paar Zugvieh. Ao 1814 kamen in Ausgab 
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