Im Jahre 1814 war wegen unruhigen krie 237 gerischen Zeiten nichts zu thun, erst im Jahre 1815 wird die vorgeschriebene Probe versucht werden, weswegen vorigen Jahres fürs Klafter- holz nichts eingieng. Für verkauftes Wildprät. Alles Wild, das durch den herrschaftlichen Jä- ger eingeht, muss auf der Amtskanzlei abge- führt werden, von wo aus es unter gehöriger Kontrol ausgewogen, und verkauft wird. Im Jahre 1814 giengen hiefür ein ..... Für Häute und Bälge. Diese werden alle Jahre an den meistbiethen- den veräusert, wofür im lezten Jahre ein- giengen Jagdpachtzins Die kleine Jagdbarkeit in der unteren Land- schaft, die nicht wohl zu herrschaftlichen Hän- den benüzet werden kann, wird von Zeit zu Zeit an den meistbiethenden in Pacht verlassen. Laut Rescript von 12len September 1812 ist sie bis Ende September 1815 an den Medicinae Doctor Griess von Feldkirch verlassen, um jähr- liche ... Zins vom Laubrechen Bis zumm Jahre 1809 war das Laubrechen in herrschaftlichen Waldungen frei, seit jener 238 Zeit muss aber hiezu die amtliche Bewilligung eingehohlt, und für diese jährlich 30 xr pr Individuum gezahlt werden. Im lezten Jahre giengen ein . 394