Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Um nun allen diesen Betrügereien, gegen welche nicht einmal eine Straffe festgesetzt war, kräftig genug zu begegnen, ergieng auf amtlichen Vor- schlag das höchste Gesetz von ll,en Jänner 1812 gemäss dessen Vem Jeder Torkelmeister verbunden ist, bei sei- nem in die Amtshände abgelegten Eide ein aus- führliches Register über die in seinem Torkel pressenden Personen, über die Gattung, und Menge des Weines, und 205 über den Käufer desselben zu führen, und das Register, wozu er gedruckte Bögen vom Amte erhält, alle Jahre nach beendigter Weinpresse auf der Amtskanzlei abzugeben. 2*ens wurde nebst der bestättigten Visirung vor- geschrieben, dass jeder Wirth zur Umgeldsrech- nung ein eidesstättiges Verzeichniss über die selbst erfechseten, im Lande erkauften Weine, oder aus dem Auslande eingeführten Getränke mitbringe, und dieses Verzeichniss im Erhei- schungsfalle eidlich bekräftige. 3lem dass wenn der Wirth überwiesen würde, weniger Getränk, als eingekellert worden, ange- geben zu haben, er das erstemahl für die ver- heimlichte Quantitaet des Getränkes den höch- sten Preiss, den es in den letzten zwölf Monaten hatte, bezahlen müsse, bei widerholter Betret- tung aber ihm nebstbei der Schank ohne wei- ters abzunehmen, und einem andern zu verlei- hen wäre. 4le"s dem Anzeiger wurde bei an Hand geliefer- ten Beweisen nebst der Verheimlichung seines Namens ein Drittheil der eingehenden Straffe zugesichert. 5le"s Jene Wirthe, die aus dem Auslande Wein beziehen, und weder das Haupt, noch ein an- deres Gränzzollamt vor dem Abladen passiren, dürfen unter der im dritten Absätze festgesetz- ten Straffe den Wein nicht früher abladen, als bis sie selben 368
	        

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