Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Schrift keine Pollete gültig ist, sondern sie müs- sen auch beim Ausgang aus dem Lande beim Weggeldeinzieher, oder Gränzzoller abgegeben, und von diesen ans Renntamt eingeliefert wer- den, welches sonach die einzelnen Polleten mit dem Zolljournal vergleichet. Für das Jahr 1814 giengen an Zollgeldern ein, Beim Hauptzollamte Beim Rheinzoll zu Ruggell mit Einschluss des lehenbriefmässigen Landzolls pr 2 fr ... beim Gränzzolle zu Schaan beim Gränzzolle zu Balzers beim 2tun Gränzzolle da beim Meiser Gränzzolle beim Rofenberger Gränzzolle zusammen Dieses Erträgnis entspricht noch keineswegs den Erwartungen, die man bei Einführung der neuen Zollordnung sich von der Zukunft ver- sprach, allein es waren noch immerfort kriege- rische, dem Handel ent- 201 gegenwirkende Zeiten, bei denen der Transito gegen vorhin unbedeutend ist, auch leidet das hiesige Zollgefäll bedeutend durch den sehr hohen vor baierischen, nun oestreichschen Vorarlberger Zoll, dem Kauf, Handels, Spedi- tions und Fuhrleute möglichst ausweichen, und einen grossen Theil der Fracht auf der schwei- zer Seite fortschaffen. Bei ruhigem, dem Handel günstigen Zeiten sollte sämtliches Zollgefäll im Lande beinahe 5000 fr erreichen. Das Weggeld wird nach der höchsten Weggel- ordnung von 25lun Nowember 1807 bestimmt. 364
	        

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