Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Jede Haushaltung zahlt ferner nach dem Ge- setze von 25ten September 1811 für jenes, was sie in kleinerer Quantität, worüber sich nämlich der Zoll nicht bestimmen lässt, ausser Landes absetzt, oder ins Land bezieht jährlich als Kleinzoll 6 xr mit Ausnahme der Armen, die weder etwas ins Ausland absetzen, noch von dorther beziehen, welcher jährlich eben auch durch das Haupt- zollamt eingetrieben wird. Alles ohne Unterschied ist dem Zolle unter- worfen, nur sind von ihm, und dem Weggelde befreit alle Souveraine für ihre Personen, und ihr sie begleitendes Gefolge, alle zu ihren eige- nen Gebrauche gehörigen zollbaren Gegen- stände, und das Militärfuhrwesen der Bundes- staaten, nun der Alirten. Zum Bezug des allgemeinen Zollgeldes ist das Hauptzollamt zu Vaduz bestimmt, für jene Zollgegenstände aber, die ohne das Hauptzoll- amt zu passiren, nach Bünden, oder von dort ins Land gehen, das Gränzzollamt zu Balzers — für jene die nach Feldkirch hinter dem Hauptzoll- amte aus, oder von dort eingehen, das Gränz- zollamt in Schaanwald, — für jene die auf der Strasse zwischen Schaan und Vaduz nach Bur- gersau ins Ausland, oder von dort hereinkom- men, das Gränzzollamt zu 200 Schaan, — für die, so die Balzerer Nebenstrasse zum Rhein nach Trübbach einschlagen, das Balzerer zweite, und das Meiser Gränzzollamt, — für jene die die Nebenstrasse der unteren Landschaft brauchen, das Zollamt zu Rofenberg, — und endlich für die zu Wasser passirenden, oder bei Ruggell ein, oder ausgehenden Güter der Rhein- und Landzoll zu Ruggell. Zur Kontroll werden nicht nur die Zollpolleten des Hauptzollamtes vom Rentmeister contra- signirt, dass also ohne rentamtlicher Unter-
	        

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