des Triesner herrschaftlichen Schwefelhofes verstanden, der nach dem Wortlaute uralter Bestandkontrakte keinen Anspruch auf Frohn- zufuhr bei Baulichkeiten zu machen hat. In .der Folge haben die Gemeinden unter sich, ohne dass eine herrschaftliche Acceptation vor- liegt, ein Uibereinkommen getroffen, nach wel- chem die Gemeinden Triesen und Balzers 192 allein die Zufuhr des Holzes, Sandes, und der Steine über sich nahmen, allein hieran ist die Herrschaft nicht gebunden, wenigstens hat das Amt im Jahre 1811 darauf beharrt, dass damals auch Schaan, und Vaduz die Baumaterialien von Ziegin, Kalch, und Sand gegen der gewöhn- lichen Frohngebühr pr 6 xr für ein paar Zug- vieh auf das herrschaftliche Schloss zuführten. d Die Unterthanen der unteren Landschaft führen alles Bauholz, Korn, Früchte, und Wein auf die obere Landschaft aufs Schloss, oder dorthin wo es nothwendig ist. e Alles geschossene Groswild muss durch die Plankner und Triesnerberger zum Amte gegen einen Lohn a 4 xr für jeden Mann gebracht werden. Weil nach dem Sinne dieser Frohnschuldigkei- ten auch das Deputatholz zugeführt werden sollte, was aber dermahl leichter durch den Strapiezierzug geschieht, so zahlen hiefür nach dem wechselseitigen Uibereinkommen die Ge- meinden Triesen und Balzers eine jährliche Re- luition von Bei der unteren Landschaft heisst es zwar auch, dass jeder in der Herr- 193 schaft Gesessene der Herrschaft jährlich ein 356