Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Vom Fröschfangen im Schwabbrunnengraben Joseph Anton Latternser v Vaduz Vom Fröschfangen in der rugeller Au, Blasius Gerrmann v Ruggell Von Fröschfangen in den schaaner, und Eschner Riedgräben, mit Ausschluss des oben schon ver- lassenen Eschgrabens, Andreas Hasler von Nendeln 
1 45 — 1 40 — 1 40 37 35 188 Diese Fischbachzinse steigen, oder fallen jahr- jährlich, je nachdem Collizitanten zusammen- treffen, die einander treiben. Der Fischfang im Rheine ist gemäss Urbarium der Herrschaft Vaduz fol: 11: und der Herrschaft Schellenberg fol 134 ein der vormaligen Herrschaft Werden- berg nun dem Kanton St. Gallen zuständiges Recht, hierorts kann auf diesem Strome nur das Fischen mit Angeln, und der Schnur geübt wer- den; was aber für itzt in Abgang der Pachtlieb- haber nicht benützt wird. Frohngelder Nebst den Frohnvorrechten, welche einzelnen Gütern laut gehörigen Orts vorkommenden An- führungen eigen sind, besagt das Urbarium bei der Herrschaft Vaduz fol 17 sub rubrica Frohn «Jeder der in der Grafschaft Vaduz gesessen ist der Herrschaft schuldig zween Tage den einen in Neuers, den anderen in Garsellen ob der oberen Planken, oder wo man jagen will, zu jagen, da ist man ihnen schuldig zu essen zu geben. Die Waisner am Triesnerberge sind einem Herrn schuldig helfen zu jagen, wenn es die Nothdurft heischet. 353
	        

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