Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

liehen Lehensleute ausgestorben sind, kann man herrschaftlicherseits damit nach Willkühr verfügen. Zu welchem Ende seit dem Jahre 1809 die erledigt gewordenen Theile den Erben der abgelebten nicht mehr auf Lebenslang zu Lehen gegeben, sondern gegen Erlag des bestimmten Ehrschatzes, und des bedungenen Zinses nur auf widerrufliche Zeit, wie lang es nämlich der Obrigkeit gefällig seyn wird, beibelassen werden. Ist der ganze Hof einmahl in die obrigkeitlichen Hände zurückge- fallen, dann kann er ohne Anstand zu einem viel grösseren Erträgniss gebracht werden, nicht durch Bewirtschaftung zu eigenen Händen, die wegen dem sehr theuren Taglohne, und der wenigen Frohn, die noch obendrein mit vollkommener Verkostung 110 des Frohners, und seines Viehes so beschwert ist, dass sie fast so kost- spielig, als die Arbeit durch bezahlte Taglöhner wird, mithin fast gar keinen Vortheil gewährt; — sondern durch Verpachtung der ganzen Realitaet an einen einzigen Beständer, der dann, besonders wenn man mit diesem Bestände die herrschaftliche Alp Sika verbände, ihm aus dem herrschaftlichen Schwefel und Schlosswalde 20 Klafter Brennholz jährlich auf seine Kosten hauen, und das Laub zum Einstreuen im Walde sammeln Hesse, immer einen Zinnss von beiläufigen 1200 fr erschwin- gen könnte, während dem itzt von diesem Mayerhofe nur 300 fr und von der Alp Sika 295 fr zusammen 595 f gezahlt werden. Die Mitver- knüpfung der Alp Sika, ist bei einem künftigen Verlasse des Mayerhofs im ganzen nothwendig, weil sonst der Beständer, da ihm die Gemeinde aus Misgunst entweder sein Vieh nicht annehmen, oder den Lohn nach Willkühr steigern könnte, keinen Ausweg hätte, sein Vieh in die Som- merung zu bringen. An diese Realität schliessen sich in der Grösse 2. die Schlossgüter an, die das ober Vaduz 111 liegende Schloss von Norden, Osten, und Süden umgeben, sie führen nach ihrer Laage verschiedene Namen. 285
	        

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