Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

Den Neubruchzehent bezieht im schaaner, und Vaduzer Aeule die Pfarrpfrund allein, in den anderen Gegenden aber die Herr- 69 schaft ein, und die Pfarrpfrund zwei Drittl. Vom Obstzehent bekömmt die untere Hofkaplaney die Hälfte, die Herrschaft den vierten, und die schaaner Pfarrpfrund den übrigen Theil. Bei diesem ist der Mühlbach die Gränze, was jenseits liegt, gehört schon zum schaaner Zehent, der ausschlüsslich der Pfarrpfrund zufällt. Der Weinzehent wozu die Herrschaft aus dem obrigkeitlichen Wein- garten Bock von den zwei ersten Gussmannsbeeten den eilften Theil der Fechsung, und von den anderen zehn Beeten ein volles Fuder, oder achtzig Viertl, ohne Unterschied, ob viel oder wenig wächst, beiträgt, wird nach Abschlag des achtzehenten Theils, der als unterm 17 July 1721 um 1160 fr eingelöster Kloster Valdunerzehent der Herrschaft in vorhinein zufällt, zwischen der Herrschaft, der schaaner Pfarrey, und der Vaduzer unteren Hofkaplaney zu gleichen Antheilen ausgegliechen, wobei man von jeher die Uibung beobachtete, dass die Herrschaft von ihrer Gebühr sich den Bokzehent absetzte, den anderen Kondezima- toren aber auf Abrechnung den St. Johannerzehent allein überliess, wodurch das Ebenmass in dem vorzüglicheren Weine so ziemlich hergestellt ist. Kann der Zehent aus dem Bock bei Misjahren in natura nicht gege- ben werden, dann wird 70 der Abgang jedem Kondezimator nach dem Vaduzer mittleren Wein- preise /:wie er nämlich in Privattorkeln verkauft worden:/ aus dem Renntamte vergütet, oder wenn alter Bockwein vorräthig ist, mit dem alten Gewächse in natura ersetzt. Zur Einsammlung des Weinzehents wird ein eigener Zehentträger gedungen, der ihm samlet, und Obsicht darauf bis zur Theilung trägt. Sein Lohn wird jahrjährlich nach dem Verhältnisse seiner Mühe durch Einverständniss der Condecimatoren bestimmt. 260
	        

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