Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1975) (75)

anderen Arten von Herrschaft. Wenn einzelne Abgaben auch lächerlich gering und manche Frondienste für den Fronherrn unrentabel waren, so verschlangen sie in ihrer Gesamtheit doch einen grossen Teil des Güterertrages und der Arbeitszeit der Bauern. Der Fürst war Landes-, Gerichts- und Grundherr in einer Person. Weitere Grundherren waren das Erzhaus Österreich und einige Klöster. Der grundherrliche Bodenbesitz hatte flächenmässig lediglich einen Anteil von sechs Prozent am landwirtschaftlichen Nutzland. Wert- mässig war der Anteil des grundherrlichen Bodens bedeutend grösser, da er nur altes Kulturland in den geschützten Hanglagen umfasste, während die minderwertigen, teilweise versumpften Böden in der Tal- ebene fast ausschliesslich den Gemeinden gehörten. Der grundherrliche Boden war grösstenteils an Bauern verliehen. Neben dem Herrschaftsgedanken war der uralte Genossenschafts- gedanke immer lebendig geblieben. Die grossen Markgenossenschaften, die mehrere Dörfer mit ihren Fluren, Weiden und Wäldern umfasst hatten, waren allerdings bereits aufgelöst und die meisten gemeinsamen Güter unter die einzelnen Dörfer, die sogenannten Nachbarschaften aufgeteilt worden. Da und dort war die Güteraufteilung noch nicht ganz abgeschlossen, heftige und langwierige Streitigkeiten zwischen den Nachbarschaften dauerten noch an. Die genossenschaftliche Ord- nung lebte weiter in den Nachbarschaften, deren Eigenständigkeit seit längerer Zeit stetig gewachsen war. Zu den alten Aufgaben (Regelung der Benützung des gemeinsamen Besitzes, der Viehweiden, Wälder und Alpen, Anlage und Unterhalt von Wegen, Dorfstrassen und Brücken, Wasserversorgung, Flurwachtdienste etc.) waren neue gekommen. Durch die Auflösung der beiden Gerichtsgemeinden Vaduz und Schellenberg waren die Nachbarschaften in .die neue rechtliche Stel- lung der politischen Gemeinden gelangt mit eigener, unmittelbar der fürstlichen Obrigkeit unterstellter Verwaltung. Aber auch innerhalb der Nachbarschaften war die genossenschaft- liche Ordnung, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Weide- flächen im Tale, von verschiedenen Seiten hart bedrängt. Schon seit jeher waren kleinere Flächen des Gemeindebodens zur privaten Nut- jung durch die einzelnen Bürger ausgeschieden worden. Mit der starken Bevölkerungszunahme war die Zahl derjenigen, die kein Anrecht auf die Gemeinheiten besassen, wie auch derjenigen, die wohl nutzungs- 199
	        

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