Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1974) (74)

der Verordnung hiess.6 Hier wurde nun auch ausdrücklich der Fami- lienzuzug für «Hilfs- und Berufsarbeiter» erschwert, in der Praxis grösstenteils gesperrt." Von diesen Beschränkungen ausgenommen blieben die Schweizer in Liechtenstein aufgrund der vertraglichen Abmachungen mit der Schweiz, die auf Gegenseitigkeit beruhen. Die Beschränkungen, — moralisch gegen das in der Erklärung der Men- schenrechte der Vereinten Nationen enthaltene Recht auf Ehe und Familie verstossend — trafen also die «Drittausländer» in Liechtenstein und zwar vorwiegend die Südeuropäer. Die Einwanderungspolitik Liechtensteins, die freilich seit dem Einbezug des Fürstentums ins schweizerische Zollgebiet im Schatten der schweizerischen Ausländer- politik stand,8 wurde so seit 1963 selektiv, auf Rotation der Fremd- arbeiter bedacht, wobei nichtproduktive Ausländer rein ökonomischen Erwägungen zum Opfer fielen und ferngehalten wurden. Der bis dahin insgesamt offenen Niederlassungspolitik stand eine völlig restriktive Einbürgerungspolitik gegenüber. Zwar betrieben vor- erst die Landesbehörden bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts hinaus eine grosszügige Einbürgerungspolitik. Bis 1808 konnte jeder Fremde gegen erschwingliche Gebühren von 25 Gulden liechtensteinischer Landesbürger werden. Nach 1809 musste er dazu noch ein unterhalts- sicherndes Minimalvermögen und die ordentliche Entlassung aus sei- nem Heimatort nachweisen.9 Von 1812 an wurde nach dem Allgemei- nen Bürgerlichen Gesetzbuch ein Fremder in Liechtenstein Staatsbürger «durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst» oder «durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht», sowie automatisch durch einen zehnjähri- gen ununterbrochenen Wohnsitz,10 daneben natürlich auch durch Ein- kauf in eine Gemeinde. 1843 wurden diese Bestimmungen bestätigt und ergänzt; betont wurde, dass die Aufnahme einkaufsfrei erfolge, soweit 6 Verordnung vom 7. Okt. 1963, LGB1. 1963, Nr. 34. 7 Ebenda, Art. 2 der Verordnung; vgl. dazu LGB1. 1968, Nr. 11; Meusburger, S. 55; Ausländer in Liechtenstein, S. 1 f. (Referat Günther Matt). 8 Zollvertrag, 29. März 1923, § 33, LGB1. 1923, Nr. 24. 9 Ospelt, S. 64. 10 ABGB, § 29. 37
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.