Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Zweck wurde in Liechtenstein ein Einfuhrverbot für Warenmengen er- lassen, die über den üblichen Bedarf hinausgingen. Auch hatten die Liechtensteiner Zollorgane Einfuhrlisten zu erstellen und auf Verlangen der schweizerischen Zollverwaltung bekanntzugeben. Trotz Rücksicht auf den österreichischen Handelsvertrag sollten Rückweisung der Wa- ren, Geldstrafen oder Konfiskation in Anwendung gebracht werden.80 Auch die Vorarlberger Behörden wollten zuerst den Eigenbedarf einheimischer Konsumenten decken. Daher arbeiteten sie mit dem Eid- genössichen — Volkswirtschaftlichen — Departement zusammen, wel- chem sie geheime Weisungen über bevorstehende Vorarlberger Exporte zukommen Hessen: So erfuhr etwa das Departement im November 1923 vom beabsichtigten Schuhexport einer Bregenzer Firma nach Liechten- stein. Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 12. Juni 1923 machte die fürstliche Regierung die Schuheinfuhr künftig von einer Genehmi- gung der Regierung abhängig und drohte mit Strafen von 15 bis 1000 Franken, oder Arrest von 1 bis 60 Tagen.87 In Gegensatz zu solchen Bestimmungen stand, nicht zuletzt unter dem Druck der Feldkircher Bürgerschaft, die dortige Kammer für Han- del, Gewerbe und Industrie. Ende November 1923, als bereits sämtliche Trümpfe für einen Zollbahnhof in Feldkirch ausgespielt waren, ver- suchte die Kammer zumindest noch den kleinen Grenzverkehr auf eine für die Umgebung von Feldkirch günstige Weise zu regeln. Die bei der F. L. Regierung vorgebrachten Vorschläge, die auch dem österreichi- schen Bundeskanzleramt übermittelt worden waren, sahen das ganze Fürstentum als Schweizer Grenzbezirk, eine Erleichterung der schwei- zerischen Ein- und Ausfuhrverbote für den kleinen Grenzverkehr und als Gegenleistung die Aufhebung des Vorarlberger Lebensmittelausfuhr- verbotes vor. Die einseitige Aufhebung von Einfuhrzöllen auf Lebend- und Schlachtvieh, insbesondere Schweine, durch Österreich sollte durch Schweizer Ausfuhrbewilligungen ergänzt werden. Es ging hier vor allem um die für Feldkirch so wichtige Versorgung des Wochen- und Schweinemarktes, der 
«in vorwiegendem Masse von liechtensteinischen 86 LLA: Protokoll vom 4. 6. 1923, aufgenommen in Vaduz. 87 LLA: Eidgen. Volksw. Depart. an FLReg. Vaduz. Bern, 27. 11. 1923, Verord- nung der FLReg. Vaduz vom 28. 11. 1923. 95
	        

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