Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Es besteht auch Einverständnis darüber, dass die Fürstliche Regie- rung dafür besorgt sein wird, dass durch ihre Einbürgerungspraxis die schweizerischen Bestimmungen über die Fremdenpolizei nicht umgan- gen werden.» In einem Schreiben unserer Gesandtschaft vom 11. Dezember heisst es: «Weitaus am meisten Schwierigkeiten bot die Freizügigkeit der Ar- beiter. Wie Sie wissen, hatte ich eine Fassung vorgeschlagen, laut wel- cher die Niederlassung nicht wegen Arbeitsmangel hätte verweigert werden dürfen. Das Eidgenössische Arbeitsamt hatte sich mit dieser Formel, unter Vorbehalt der für den kleinen Grenzverkehr nötigen Be- willigungen, einverstanden erklärt, obwohl dadurch der Schweiz ver- mehrte Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung erwachsen. Der Chef der Fremdenpolizei aber hatte grosse prinzipielle Bedenken gegen diese Fassung. Er erklärte sie trotz des Standpunktes des Arbeitsamtes für schlechtweg unannehmbar wegen der Rückwirkungen auf die Verhand- lungen mit allen anderen Staaten, deren Niederlassungsverträge sämt- lich gekündigt sind. Nach langen weiteren Verhandlungen, an welchen auch Herr Land- tagpräsident Dr. Wilhelm Beck teilnahm, schlug ich dann die jetzige Fassung des Übereinkommens vor, welche schliesslich akzeptiert wurde. Damit haben wir fast unbeschränkte Freizügigkeit. Unsere Arbeiter brauchen somit für die Arbeitsannahme in der Schweiz weder ein Visum noch eine Arbeitsbewilligung.» Allerdings muss gesagt werden, dass in den dreissiger Jahren der Weltwirtschaftskrise diese «besonderen Verhältnisse» der Vereinba- rung eintraten: Auch in der Schweiz herrschte grosse Arbeitslosigkeit, und unsere Arbeiter erhielten die Bewilligung zu Stellenannahme nicht mehr. Einführungsgesetz und Frankenwährung Im Jahre 1924 wurden noch zwei liechtensteinische Gesetze erlas- sen, die im Zusammenhang mit dem Zollvertrage notwendig geworden waren. Am 25. Mai wurde das «Einführungsgesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz» publiziert, das nähere Ausführungsbestimmungen ent- hält, und mit Gesetz vom 26. Mai wurde bestimmt: «Die ausschliess- liche gesetzliche Währung ist der Schweizer Franken.» 56
	        

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