Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

— 633 — Gleichzeitiger Eintrag im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien im Reichs- register Band E fol. 60a. — Papierblatt 39,5 cm X 28,2, linker Rand 4 cm, rechter Rand 6 cm frei, Ränder liniert. Am Rand nahezu gleichzeitiger Vermerk: «pro eodem super Ciuitate Curiensi confirmatio»; 
«364» (moderne Stückbezeichnung, Bleistift). Der Eintrag folgt unmittelbar auf den über die Bestätigung der Graf- schaft Walgau. Im Datum fehlt das Jahr, das sich aus dem Datum der voraus- gehenden Stücke ergibt. Im Register gleichzeitiger Vermerk: «Item confirmatio eidem super Ciuitate Curiensi.» 1 König Sigmund 1410 — 1437. 2 Hartmann v. Werdenberg v. Sargans zu Vaduz, Bischof v. Chur 1389 — 1416. 384. Chur, 1413 August 30. König Sigmund1 erklärt, dass er zur Schlichtung der Streitig- keiten zwischen dem «erwirdigen hartman2 Bischoff zu Cure» einerseits und den Vögten Ulrich dem Älteren, Ulrich dem Jün- geren, Wilhelm und Ulrich dem Jüngsten von Mätsch3 sowie Graf Friedrich4 von Toggenburg andererseits als Schieds- richter Graf Eberhard von Nellenburg5, Graf Rudolf6 von Montfort, Landvogt in Schwaben und Graf Hans von Lupfen1, Landgraf von Stühlingen bestimmt hat; zum Schieds- gericht sollen Bischof Hartmann2, Graf Friedrich4 von Toggenburg und die von Mätsch3 je zwei Schiedsleute ent- senden. Bis zur Fällung des Spruches sollen beide Teile den gegen- wärtigen Besitz an Schlössern, Leuten und Gütern innehaben und Frieden halten. Über Bann, Acht, Totschläge und Brand soll von die- sem Schiedsgericht nicht gesprochen, über die beiderseitigen Gefange- nen soll bis nächste Weihnachten eigens entschieden werden; Schät- zung und Brandschatzung sott bis zum Schiedsspruch ungezählt blei- ben. Das Schiedsgericht soll auf nächsten St. Martinstag in Kon-
	        

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