Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

über die Anschlussgegener verhängt und dem Publikum nur anschluss- freundliche Artikel serviert! Es werde zweifellos zur Einverleibung Liechtensteins kommen: «Das Ende vom Lied ist: ein zugewandter Ort, ein neues Glied der schwei- zerischen Eidgenossenschaft. Die Lösung möge nicht mit dem Schleier eines Liebesdienstes verhüllt und nicht mit der augenblicklichen und in kopfloser Überstürzung selbstverschuldeten Verlegenheit des Nachbars verquickt werden.» Ohne warnende Unkenrufe geht es auch diesmal nicht ab: Die neue Zollgrenze sei «ein wahres Dorado für den Schmuggel und den Über- tritt von schriftenlosem Gesindel», und die armen Schweizer Zöllner werden in grosser Gefahr sein, denn die liechtensteinischen Schmuggler und ihr Anhang können sich unter einem patriotischen Mantel gegen die fremden «Landvögte» erheben. Die Berechnung der Pauschalvergütung von Fr. 150'000.— für Zoll einnahmen wird (übrigens mit unrichtigen Zahlen) als unreell ange- sehen. Es folge «mit mathematischer Gewissheit, dass sich die Zollein- nahme zu keinem positivem Wert erhebt», sie reiche vielmehr kaum zur Besoldung des Zollpersonals. Die Behauptung: «Unsere Gegnerschaft gegen den Zollanschluss an sich beruht nicht auf lokalen, sondern auf allgemein schweizerischen Gesichtspunkten» erscheint nicht ganz glaubhaft, aber die Buchser Ini- tianten versichern, dass sie «nach gutem Schweizerbrauch» und «als wohlmeinende Bürger» handeln. Die Schlussanträge lauten: «Auf Grund der vorliegenden Darlegung ersuchen wir die Hohen Räte, in geeignete Erwägung ziehen zu wollen: Ob es nicht rätlich sei, von einer Einverleibung Liechtensteins in das schweizerische Zollgebiet grundsätzlich abzusehen und dem Nach- barlande in anderer Weise entgegenzukommen. Eventuell ob es nicht zu empfehlen sei, den vorliegenden Vertrag behufs Abänderung der unserem Lande ökonomisch nachteiligen Be- stimmungen an den Bundesrat weiterzuleiten. Und vor allem: Ob es nicht dringend geboten sei, die Ratifikation so lange hinauszuziehen, bis hinsichtlich des österreichischen Haupt- zollamtes in Buchs unsere Rechtslage gegenüber Österreich restlos zu unseren Gunsten abgeklärt ist.» 45
	        

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