Vorbehalt, dass die internationale Stellung des Grenzortes Buchs nicht beeinträchtigt werden dürfe, die zweckmässigste Lösung wäre.» Nochmals schaltet sich das Hauptzollamt Buchs im Sinne der Initi- anten ein: Vom Zollvertrag wird abgesehen; liechtensteinische Waren unterliegen dem Einfuhrzoll, schweizerische werden von Liechtenstein bei der Einfuhr mit keinem Zoll belegt. Die Schweiz zahlt für eine be- stimmte Anzahl von Jahren eine Pauschalsumme von Fr. 150000.—. Die Eingabe erhält die Unterstützung der Zollkreisdirektion Chur. 38