Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Vorbehalt, dass die internationale Stellung des Grenzortes Buchs nicht beeinträchtigt werden dürfe, die zweckmässigste Lösung wäre.» Nochmals schaltet sich das Hauptzollamt Buchs im Sinne der Initi- anten ein: Vom Zollvertrag wird abgesehen; liechtensteinische Waren unterliegen dem Einfuhrzoll, schweizerische werden von Liechtenstein bei der Einfuhr mit keinem Zoll belegt. Die Schweiz zahlt für eine be- stimmte Anzahl von Jahren eine Pauschalsumme von Fr. 150000.—. Die Eingabe erhält die Unterstützung der Zollkreisdirektion Chur. 38
	        

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