Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Bei den Besprechungen verlangten Hoop und Frommelt in der Ra- dioangelegenheit grundsätzlich volle Entschliessungsfreiheit und Sou- veränität, erklärten sich aber bereit, die Materie im Rahmen der Schwei- zerischen Gesetze zu lösen. Die Konzession für den Sender sollte dabei entweder von der Regierung oder vom Eidgenössischen Post- und Eisen- bahndepartement erteilt werden, jeweils im Einvernehmen mit dem andern.141 ' Von einer Einigung war man allerdings noch weit entfernt. Als Dr. Hoop zwei Monate später auf Drängen der Roditi142 in Bern zur Eile mahnte, teilte man ihm mit, dass das Politische Departement «noch einmal eine Ausprache über die einzelnen Punkte des abzuschliessen- den Radiovertrages und der zu erteilenden Konzession zu halten»143 wünsche. Kurze Zeit später, am 8. April 1938, richtete das Eidgenössische Politische Departement eine Note an die Fürstliche Regierung, in der festgehalten wurde, dass «das schweizerische Bundesgesetz betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober 1922, das die Erstellung und den Betrieb von Sende- und Empfangseinrichtungen jeder Art mit Einbeziehung der Radioübertragung regelt, gemäss Arti- kel 2 des schweizerisch-liechtensteinischen Übereinkommens vom 10. November 1922 auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung findet.» Und in den Schlussfolgerungen hiess es: «Sobald aber davon auszugehen ist, dass für die Erteilung der Konzession eines Rundspruchsenders in Liechtenstein die schweizerische Konzessions- behörde noch den ordentlichen schweizerischen Vorschriften allein zuständig ist, erscheint es richtig, dass sich die Konzessionswerber direkt mit der schweizerischen Telegraphen- und Telephonverwaltung in Verbindung setzen, um abzuklären, ob und unter welchen Voraus- setzungen die Bewilligung zur Erstellung und zum Betrieb eines Senders im Fürstentum von ihr erteilt werden kann.»144 Damit war Liechtenstein wieder weit zurückgeworfen, denn die Note hiess nichts anderes, als dass die Schweiz dem Postvertragspartner 141 LRA 166/73, Schreiben Hoop an Marxer v. 3. 1. 38. 142 AM, Roditi, Schreiben Marxer an Hoop v. 23. 2. 38. 143 AM, Roditi, Schreiben Hoop an Marxer v. 2. 3. 38. 144 LRA 166/73, Note des EPD an Regierung v. 8. 4. 38. 158
	        

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