Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Ltd.) und W. Kenmore (Roditi International Corporation Ltd.) unter- zeichnet.1''3 Gleichentags wurde er durch folgenden Nachtrag ergänzt: « Nachtrag zum Vertrag vom 25. September 1937 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Nachstehenden Regierung genannt einerseits und Roditi International Corporation Ltd. und Mills & Rockley Ltd. im Folgenden «Gruppe» genannt, andererseits. 1. Für den Fall, dass der Gruppe bzw. der Lirag Wellen anderer Art und, oder kleinere oder grössere Sendeenergie von der Regierung zur Ver- fügung gestellt werden, als in Ziffer 3 Abs. 1 des oben bezeichneten Vertrages umschrieben, ist die Gruppe bzw. die Lirag berechtigt, inner- halb Jahresfrist, vom Tage der zur Verfügungstellung an gerechnet, zu entscheiden, ob sie diese Wellenart und, oder Sendeenergie als geeignet annehmen will. Während dieser Jahresfrist ist die Gruppe bzw. Lirag berechtigt, die Wellenart und Sendeenergie auf ihre Eignung auszuprobieren. Falls die Gruppe bzw. Lirag die Wellenart und, oder Sendeenergie als geeignet befindet, nimmt sie diese Wellenart bzw. Sendeenergie an. Ist dies nicht der Fall, so ist die Regierung bezüglich dieser Wellenart frei. 2. In Ziffer 8 Abs. 1 des eingangs erwähnten Vertrages fällt der zweite Abschnitt weg. 3. In Ziffer 12 Abs. 1 lit. A des eingangs erwähnten Vertrages soll es heissen lOO'OOO (einhunderttausend) Schweizerfranken, anstatt 150'000 (einhundertfünfzigtausend) Schweizerfranken.»134 133 LRA 158/56, Vertrag zwischen Regierung und Gruppe v. 25. 9. 37. 134 LRA 158/56, Nachtrag zum Vertrag zwischen Regierung und Gruppe v. 25. 9. 37. 156
	        

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