Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

14. Die Konzession kann seitens der Regierung jederzeit ohne Entschädi- gung zurückgenommen werden, wenn lebenswichtige Interessen des Landes durch den Sendebetrieb der Gruppe bzw. der Lirag gefährdet sind. 15. Die Regierung verpflichtet sich, die Gruppe bzw. die Lirag in ihren Bemühungen zur Erreichung von Wellen gemäss Ziffer 3 und der Be- willigung von Reklamesendungen mit ihrem ganzen Einfluss zu unter- stützen um die entsprechenden Bewilligungen zu erreichen. Insbeson- dere wird die Regierung sich mit ihrem ganzen Einfluss bemühen, die Bestimmungen des Punktes III, § 10, Ziffer 5a der von dem Post- und Eisenbahndepartement der Schweiz am 30. November 1936 in Bern ausgegebenen Konzessionsbestimmungen, auf welche in Ziffer 9 dieses Vertrages Bezug genommen ist, für das Land Liechtenstein ganz oder teilweise wirkungslos zu machen. Ferner wird die Regierung die Gruppe bzw. die Lirag in jeder Weise dabei unterstützen, dass sie zollfrei die Sendeanlage oder Teile dieser und die Programmträger (Schallplatten oder Filme) einführen kann. Die Regierung wird keine neuen urheberrechtlichen gesetzlichen Be- stimmungen einführen, durch welche der Sendebetrieb der Gruppe bez. der Lirag belastet wird, sofern sie nicht durch internationale Ver- träge dazu gezwungen ist. Aus dem Umfang dieser Verpflichtungen der Regierung können jedoch seitens der Gruppe bzw. der Lirag keine Schadenersatzansprüche oder andere Rechte abgeleitet werden. 16. Die Gruppe bzw. die Lirag verpflichtet sich nach Aufnahme des Sende- betriebes gemäss Ziffer 5 der Regierung den Sender 4 (vier) Stunden in der Woche kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Tageszeiten für diese Stunden sind zwischen der Regierung und der Sendeleitung ein- vernehmlich festzusetzen, wobei die Wünsche der Regierung zu be- rücksichtigen sind.» Dieser Vertrag wurde seitens der Fürstlichen Regierung von Regie- rungschef Hoop, seitens der «Gruppe» von G. F. Mills (Mills & Rockley 155
	        

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