Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Die Gruppe bzw. die Lirag hat das Recht, Apparate oder Apparateteile für Sendungen und Empfang in Liechtenstein zu fabrizieren. 12. Falls die Bemühungen, eine grössere Station im Sinne der vorstehen- den Ausführungen zu schaffen und Reklamesendungen auszuführen, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Unterschrift des Vertrages von Erfolg gekrönt sein sollten, hat die Gruppe bzw. die Lirag folgende Rechte: entweder A.) 150'000 (einhunderundfünfzigtausend) Schweizer- franken aus der Kautionssumme abzuheben und den Sendebetrieb auf Welle 209.9 aufrecht zu erhalten. In diesem Falle hat die Gruppe bzw. die Lirag das Recht falls zu einem spätem Zeitpunkt während der Vertragsdauer die obenerwähnten Be- willigungen erteilt werden, gegen Zahlung der vollen Konzessionsge- bühr von 200'000 (zweihunderttausend) Schweizerfranken in den Ge- nuss sämtlicher Vertragsrechte zu gelangen. Oder B.) Die gesamte Kautionssumme von 200'000 (zweihunderttausend) Schweizerfranken abzuheben und den kleinen Sender auf Welle 209.9 Metern mit Kon- zession für diese Welle an einen Interessenten mit Bewilligung der Regierung zu verkaufen oder zu verpachten. Diese Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn der Käufer oder Pächter die persönliche oder finanzielle Gewähr bietet, die Konzessionsbedingungen für den kleinen Sender 209.9 einzuhalten. und schliesslich C.) die gesamte Kautionssumme von 200'000 (zwei- hunderttausend) Schweizerfranken abzuheben und den Sendebetrieb stillzulegen. In diesem Falle und im Falle B. hat die Gruppe bzw. die Lirag falls zu einem späteren Zeitpunkt während der Vertragsdauer die vorerwähn- ten Bewilligungen erteilt werden, gegenüber der Regierung Anspruch auf Meistbegünstigung gegenüber dritten Interessenten, so dass die Gruppe bzw. die Lirag das Recht hat, zu gleichen Bedingungen wie sie andern eingeräumt werden würden, die Konzession für sich zu er- langen. 13. Die Gruppe bzw. die Lirag ist berechtigt, im Notfalle für ihren eigenen Bedarf Elektrizität selbst zu produzieren. Sie ist berechtigt das benötigte Wasser selbst zu beschaffen. 154
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.