Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

aufzunehmen, ebenso mit der Schweiz, für die Zeit, als ein definiti- ver Zollanschluss an irgend einen Staat nicht abgeschlossen ist. Zu diesen Verhandlungen sind vom Landtage bestellte Personen beizu- ziehen. 4. Die Regierung wird ersucht, diesen Beschluss nach seiner Sanktion sofort zu vollziehen.» Der Auflösungsbeschluss stellte ein Wagnis dar, denn aus der Schweiz war überhaupt noch keine offizielle Stellungnahme über die Frage des Zollanschlusses eingelangt. Begreiflich ist es, dass die Kündigung bei den österreichischen Stellen Enttäuschung hervorrief, wenn auch theoretisch noch die Möglichkeit eines neuen Vertrages offengehalten wurde. Eigenes Zollgebiet und eigene Grenzwache Die Reaktionen waren verständlich: Am 1. September wurde Liech- stein für Österreich zum Zollausland, und für die Ausfuhr seiner Er- zeugnisse war eine Importbewilligung nötig und Zoll zu zahlen. Unser Land war, zwischen zwei Zollgrenzen eingeengt, zu einem selbständi- gen Zollgebiet mit allen Nachteilen geworden. Als Ende September Österreich seine Finanzer von der Grenze ab- zog, musste eine eigene Grenzwache aufgestellt werden. Es ging auf ganz merkwürdige Art vor sich: Eine Stellenausschreibung erfolgte nicht, sondern die beiden Landweibel, Josef Strub für das Oberland und Gebhard Walser für das Unterland, wurden beauftragt, geeignete Männer für den Dienst zu suchen und dann zu beaufsichtigen. Die Ausgewählten wurden ins Regierungsgebäude befohlen, wo sie der Landesverweser auf ihre Pflichten aufmerksam machte und zu gewis- senhafter Dienstausführung ermahnte. Zwei Blatt Papier mit den Zoll- tarifen in die Hand gedrückt, und es ging zum Dienst, ohne jede Schu- lung I Zwei Kronen war der Stundenlohn, was etwa vierzig Rappen ent- sprach, wozu später eine Zulage von fünfzig Franken im Monat kam. Die «Uniform» bestand zuerst in einer Armbinde, später in einer Dienstkappe. Ebenso eigenartig wie diese Regelung des Zolldienstes war auch die Verordnung der Regierung, nach der für jede Ein- und Ausfuhr eine besondere Bewilligung der Ortsvorstehung erforderlich war. Es ist nicht zu verwundern, dass die Zollerträge in der ersten Zeit unserer Zollautonomie kaum nennenswert waren und dass es immer dringender wurde, zu einer dauerhaften Lösung zu gelangen. 16
	        

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