Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1973) (73)

Regierungschef Hoop ging auf diese Bitte ein und richtete sogleich eine entsprechende Anfrage nach Bern.215 In ihrer Antwort teilte die Generaldirektion der Post- u. Telegraphenverwaltung mit, dass die er- wähnten Gemeinschaftswellen 226,6 m27 und 209,9 m bereits sehr stark belegt seien28. Ausserdem sei die erlaubte Sendeleistung auf 2 Kilowatt beschränkt und die Benutzung der Welle durch einen andern Staat bedürfe der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Verwaltungen, also der Benützer der internationalen Gemeinschaftswelle.29 Da Liech- tenstein ebenfalls an diese internationalen Abmachungen gebunden 26 LRA 158(56, Schreiben Hoop an GD PTT v. 31. 8. 36: «... Wir gestatten . uns nun die Anfrage, ob es nicht möglich wäre, eine der internationalen Gemeinschaftswellen ... zu wählen, z. B. 222,6 m und 209,9 m. Selbstver- ständlich würde der Sender, weil für das Gebiet des Fürstentums Liechten- stein berechnet, mit niedrig begrenzter Stärke errichtet. ...» 27 Die Gemeinschaftswelle war auf 226,6 m festgelegt und nicht wie Leonard und Hoop irrtümlich schrieben auf 222,6 m. 28 LRA 158/56, Schreiben GD PTT an Hoop v. 9. 9. 36: «Im Luzerner Plan sind die von Ihnen erwähnten Wellen 1348 kc/s (226,6 m) und 1429 kc/s (209,9 m) als internationale Gemeinschaftswellen bezeichnet und seither wie folgt belegt worden: 1348 kc/s 226,6 m Dublin Irischer Freistaat Königsberg Pr. Deutschland Cairo II Aegypten Rjukan Norwegen Salzburg Österreich Tampere Finnland Ihren Anspruch auf diese Welle haben überdies angemeldet: Grossbritannien, Cyrenaika, Estland, Frankreich, Litauen, Polen, Italien, Fürstentum Monako und Jugoslawien. 1429 kc/s 209,9 m Alexandria II Aegypten Radio-Beziers Frankreich Ferner sind als Benützer dieser Welle eingetragen : Irischer Freistaat, Österreich, Grossbritannien, Norwegen, Niederlande, Tripolitanien. Jugoslawien.» 29 ebda.: «Nach den Bestimmungen des Europäischen Rundspruchvertrages von Luzern bedarf die Errichtung neuer Rundspruchsender in den im Plan vorgesehenen Frequenzbändern der Zustimmung der unmittelbar beteilig- ten Verwaltungen. Zu diesen gehören nach unserer Auffassung alle Ver- waltungen, die im Plan als Benützer der in Frage kommenden internatio- 123
	        

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