Regierungschef Hoop ging auf diese Bitte ein und richtete sogleich eine entsprechende Anfrage nach Bern.215 In ihrer Antwort teilte die Generaldirektion der Post- u. Telegraphenverwaltung mit, dass die er- wähnten Gemeinschaftswellen 226,6 m27 und 209,9 m bereits sehr stark belegt seien28. Ausserdem sei die erlaubte Sendeleistung auf 2 Kilowatt beschränkt und die Benutzung der Welle durch einen andern Staat bedürfe der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Verwaltungen, also der Benützer der internationalen Gemeinschaftswelle.29 Da Liech- tenstein ebenfalls an diese internationalen Abmachungen gebunden 26 LRA 158(56, Schreiben Hoop an GD PTT v. 31. 8. 36: «... Wir gestatten . uns nun die Anfrage, ob es nicht möglich wäre, eine der internationalen Gemeinschaftswellen ... zu wählen, z. B. 222,6 m und 209,9 m. Selbstver- ständlich würde der Sender, weil für das Gebiet des Fürstentums Liechten- stein berechnet, mit niedrig begrenzter Stärke errichtet. ...» 27 Die Gemeinschaftswelle war auf 226,6 m festgelegt und nicht wie Leonard und Hoop irrtümlich schrieben auf 222,6 m. 28 LRA 158/56, Schreiben GD PTT an Hoop v. 9. 9. 36: «Im Luzerner Plan sind die von Ihnen erwähnten Wellen 1348 kc/s (226,6 m) und 1429 kc/s (209,9 m) als internationale Gemeinschaftswellen bezeichnet und seither wie folgt belegt worden: 1348 kc/s 226,6 m Dublin Irischer Freistaat Königsberg Pr. Deutschland Cairo II Aegypten Rjukan Norwegen Salzburg Österreich Tampere Finnland Ihren Anspruch auf diese Welle haben überdies angemeldet: Grossbritannien, Cyrenaika, Estland, Frankreich, Litauen, Polen, Italien, Fürstentum Monako und Jugoslawien. 1429 kc/s 209,9 m Alexandria II Aegypten Radio-Beziers Frankreich Ferner sind als Benützer dieser Welle eingetragen : Irischer Freistaat, Österreich, Grossbritannien, Norwegen, Niederlande, Tripolitanien. Jugoslawien.» 29 ebda.: «Nach den Bestimmungen des Europäischen Rundspruchvertrages von Luzern bedarf die Errichtung neuer Rundspruchsender in den im Plan vorgesehenen Frequenzbändern der Zustimmung der unmittelbar beteilig- ten Verwaltungen. Zu diesen gehören nach unserer Auffassung alle Ver- waltungen, die im Plan als Benützer der in Frage kommenden internatio- 123