Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Zinsen ablösbar waren, bezog die Herrschaft 1814 von 6 Gütern als «Ablösliche Gilten» insgesamt 4 Viertel Hafer und 5 fl 4kr.48 Neben diesen im Ansatz unveränderlichen Lasten konnten die «Schublehen-» und die «Güterpachtzinse» vertragsmässig den verän- derten Preis- und Bodenertragsverhältnissen angepasst werden. 1815 bezog die Herrschaft jährlich gemäss Schublehenprotokoll vom 6. Sep- tember 1809 
an «Schublehenzinsen» 
49 3 20V4 Viertel Spelzkorn, 159V2 Viertel Gerste, 35 Hühner, 595 Eier, sowie 102 fl 50 kr Geldzins.50 — Im gleichen Jahr bezahlten 48 Pächter in die fürstlichen Renten 1'127 fl 53 
kr «Güterpachtzinse»,51 beruhend auf Pachtverträgen aus dem beginnenden 19. Jahrhundert. 48 Diese Abgabe unterschied sich von den «Unablöslichen Grundzinsen» of- fensichtlich durch den Charakter der Ablösbarkeit. — LRA LBS, S. 165. 49 Diese von den Schublehenbeständern entrichtete Abgabe war einer der grösseren Einnahmeposten in den fürstlichen Rentrechnungen. Die Abgabe war deshalb bedeutend, weil sie in bestimmten Abständen den veränderten Preis- und Ertragsverhältnissen angepasst wurde und ohne Rücksicht auf die Ernteergebnisse in der festgelegten Höhe jährlich entrichtet werden musste. - LRA LBS, S. 175. 50 1779- 1793 brachten 20 herrschaftliche Schupflehen im Unterland total 11'507 fl 28 kr ein. (Die Naturalien sind dabei in Geld umgerechnet wor- den !) Die jährlichen Erträgnisse bewegten sich zwischen 591 fl und 942 fl. HKW L 2 — 10, 2. Verzeichnis des Ertrags der herrschaftlichen Schupf- lehen; 1793). — In der Bestandszeit von 1794 — 1809 betrug der Ehrschatz total 750 fl 25 kr, der Geldzins jährlich 78 fl 46 kr; in der Bestandszeit von 1810-1824 betrug der Ehrschatz total 824 fl 22 kr, der jährliche Geldzins 102 fl 50 kr. (LRA SR L 3, Nr. 438 pol. 6. September 1809. Schublehenver- pachtungsprotokolle vom Jahre 1810 — 1824). — Der Schublehenzins war für den Bauern in schlechten Erntejahren nur sehr schwer zu erbringen. Als 1814 und 1816 die Unterländer Schublehenbeständer wegen der schlech- ten Ernteergebnisse um Nachlass oder doch wenigstens Zahlungsfrist für die Schublehenzinsen ersuchten, erhielten sie jeweils einen negativen Be- scheid der Hofkanzlei in Wien. (LRA SR L 3, ad Nr. 163 pol. 31. Dezember 1814. HKW an OA. HKW 1816/Nr. 6456. 28. Dezember 1816. HKW an OA). — Bis zur letzten Einnahme an Schublehenzinsen im Jahre 1842 bewegte sich dieser Posten in einer Höhe von jährlich 800 fl bis 2500 fl. Als Gründe für diese Schwankungen sind die sich ändernden Preise der Naturalien vor allem aber der nicht gleichmässig, sondern jeweils zu Beginn einer Bestandszeit zu bezahlende Ehrschatz in Betracht zu ziehen. (LRA Rech- nungsbücher). 51 Die herrschaftlichen Einnahmen an Güterpachtzinsen bewegten sich 1780 bis 1869 zwischen 800 — 1500 fl jährlich. Die späteren Angaben bis in die neuere Zeit müssten bei der fürstlichen Domänenverwaltung eruiert wer- den. Die Güterpacht ist die einzige Form der Überlassung von Boden zur Bewirtschaftung, die wir für den ganzen Zeitraum des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart verfolgen können. — Zwei Normalien regelten die Verpachtung fürstlicher Grundstücke: a) «Normale, wie sich künftig bei Grundstücke Verpachtungen zur grösseren Sicherstellung der Pachtzins- Einzahlung zu benehmen sei», Wien 24. September 1849; b) «Normale, die Abfassung der Kontrakte über Verpachtung fürstlicher Grundstücke be- treffend», Wien 15. Februar 1854. - Text siehe Anhang Nr. 40, S. 112 - 114. 97
	        

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