Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

das erbliche Besitz- und Nutzungsrecht zugestanden war, gingen dann mit der Grundentlastung vollends in sein Eigentum über. Waren Erblehen vor allem infolge der Erblichkeit des Rechtsver- hältnisses zwischen Grundherren und Bauern immer mehr in die freie Verfügungsgewalt des Belehnten geraten, so blieb bei den sog. Schupf- lehen-z die ursprüngliche Lehensbeziehung erhalten. Schupf- oder Schublehen wurden in bestimmten Zeitabständen vom Grundherrn wieder an sich genommen und neu weiterverliehen. Solche Lehengüter konnten, wie der Name sagt, von einem Beständer zum anderen ge- schoben werden. Aus einem Schublehenverpachtungsprotokoll vom 1. März 181024 wird die Stellung des Schublehenbeständers ersichtlich: 1. Der Beständer erhält das Nutzungsrecht. 2. Das Grundstück muss in «aufrechtem Baustand» erhalten werden. 3. Die Schuldigkeit von jährlichem Geldzins, Körnern, Eiern und Hühnern muss jedes Jahr spä- testens bis Ende Dezember bezahlt werden. 4. Der gesamte in 15 Jah- ren entstehende Ehrschatz muss im ersten Jahr entrichtet werden. 5. Für rückständige Zahlungen haften nicht nur die auf dem Feld er- zeugten Früchte, sondern das ganze Vermögen des Nutzniessers. 6. Nach Ablauf der 15 Jahre erlischt jedes Recht des Pächters auf das Grund- stück. Der Übergang des Lehens von einem Pächter auf einen anderen kann nur mit Bewilligung des Oberamtes geschehen.2"' Bei den Schub- lehengütern waren die Rechte des Grundherrn weitgehend erhalten ge- blieben. Der Lehensnehmer hatte lediglich das Nutzungsrecht, bei schlechter Bearbeitung des Bodens, bei Zinssäumigkeit und insbeson- dere nach Ablauf der festgesetzten Nutzungszeit musste das Lehen wieder zurückgegeben werden, ja der Schublehenbeständer haftete mit seinem ganzen Vermögen für die Einhaltung der Lehensverpflichtun- gen, und als deutliches Zeichen der Lehensabhängigkeit war auch der Ehrschatz zu entrichten. Während ehemalige Erblehengüter nach Ab- lösung der Realverpflichtungen Eigentum der ehemaligen Lehensneh- mer wurden, blieben die Schublehengüter im vollen Eigentum des Lehensherrn und wurden später von diesem meist an die früheren Be- ständer verpachtet oder verkauft. Die neuere Rechtsform der Güter- pacht-6 wurde zur selben Zeit bereits gehandhabt. Das Schublehen- 23 Vgl. dazu auch: Quaderer, S. 42, Anm. 13. 24 LRA SR L 2 Nr. 82 pol. 1. März 1810. 25 Mit dem dauernden Heimfall der verliehenen Güter an den Lehensherrn war eine ähnliche Entwicklung wie bei den Erblehengütern verunmöglicht. Die Tatsache, dass eine Handänderung nur mit Bewilligung des Oberamtes, das den Landes- und Grundherrn vertrat, erfolgen konnte, verstärkte die geschilderte Wirkung. 26 Es ist dies aus den Rentrechnungen dieser Zeit ersichtlich, in denen sowohl Schublehen Zinse als auch Güterpachtzinse als Einnahmen verzeichnet sind. (LRA Rechnungsbücher). 92
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.