Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

an. Der regierende Fürst schickte meist seinen Landvogt oder einen eigens beauftragten Stimmvertreter an die Kreisversammlungen. Als Mitglied des Reichsverbandes hatte das Fürstentum ein Kontingent von 5 Mann in Friedens- von 8 Mann in Kriegszeiten zu stellen und zu un- terhalten und die nach einem Schlüssel aufgeteilten Reichskosten zu tragen.33 Als Napoleon Liechtenstein ohne Wissen des Fürsten in den Rhein- bund aufgenommen hatte, war das Reichsfürstentum ohne eigenes Zu- tun ein souveränes Staatswesen geworden.34 Die Souveränität als Fä- higkeit rechtlicher Selbstbestimmung und Selbstbindung brachte für Liechtenstein neben Vorteilen auch Verpflichtungen. Gemäss der Rhein- bundakte verloren Gesetze und Einrichtungen, soweit sie mit dem alten Reich zusammenhingen, ihre Gültigkeit.35 Vorteilhaft für das Land war, dass der alte Sfeuervertrag mit Feldkirch (1614) aufgrund der Verzicht- artikel der Rheinbundakte dahinfiel.36 An den Bund war ein Militär- kontingent von 40 Mann zu stellen, was erhebliche Kosten verursachte. In zwei Militärverträgen vom 12. Oktober 1806 und vom 6. April 1809 verpflichtete sich das herzogliche Haus Nassau, gegen Bezahlung das von Liechtenstein geforderte Truppenkontingent zu stellen und zu un- terhalten. Für das völlig verarmte Fürstentum war es nur unter aller- schwersten Opfern möglich, die nötigen Geldmittel zu erbringen. 1813 trat Liechtenstein aus dem Rheinbund aus und verpflichtete sich, die Unabhängigkeit Deutschlands zu fördern und auch zu diesem Zwecke die geforderten Truppen zu stellen.37 Gemäss einer Militärkon- vention zur Vereinigung aller alliierten Streitkräfte mussten ehemalige Rheinbundstaaten die doppelte Zahl von Truppen stellen, die sie für Napoleon aufgeboten hatten. Liechtenstein musste demgemäss ein Kon- tingent von 80 Mann und eine Reserve von 20 Mann bereitstellen. Hatte früher das Herzogtum Nassau die Militärstellung für Liechtenstein übernommen, so musste es nun eigene Leute zum Dienst aufbieten. Im Militärvertrag vom 10. Februar 181438 verpflichtete sich das Herzog- tum Baden auf die Dauer des Krieges lediglich, die liechtensteinischen Truppen gegen Bezahlung auszurüsten und in die badischen Einheiten aufzunehmen. Wieder erwuchsen dem Lande bedeutende Kriegskosten, 33 Malin, S. 20 f. 34 Betr. Liechtenstein im Rheinbund, vgl. a. a. O., S. 51 — 55. 35 a. a. O., S. 54. 36 a. a. O. Jeder Souverän verzichtete auf Jurisdiktions- und andere Hoheits- rechte im Gebiet eines anderen Staates. Gemäss altem Steuervertrag mit Feldkirch wurden Grundstücke österreichischer Staatsbürger auf liechten- steinischem Gebiet nicht von Liechtenstein besteuert, sondern die Steuern flössen dorthin, wo die Besitzer wohnten. 37 Betr. Liechtenstein im alliierten Lager, vgl. a. a. O., S. 158 — 162. 38 Vgl. a. a. O., S. 163. 80
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.