Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Anhang Nr. 82 »Steuer-Verordnung für das souveraine Fürstenthum Liechtenstein. Von Gottes Gnaden Wir Johann Joseph, Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg; Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, und Grosskreuz des militärischen Maria Theresien-Ordens, Sr. Kaiserl. Königl. Apostol. Majestät wirklicher Kämmerer, General-Feldmarschall- Lieutenant, Inhaber eines Husaren-Regiments, commandirender Gene- ral in Österreich unter und ob der Ems, dann in Salzburg, und Com- mendant der Haupt- und Residenzstadt Wien u. u. Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir Unsere landesväter- liche Sorgfalt vorzüglich dahin gerichtet, den wiederhohlten Bitten Unserer getreuen Unterthanen in dem Fürstenthume Liechtenstein, um Einführung einer neuen Steuerverfassung willfahren zu können, und da zugleich durch die inzwischen erlangte Souveränität für gedachtes Fürstenthum neue, und solche Verhältnisse eingetreten sind, welche den vormahligen Staats-Obliegenheiten andere auferlegen, und in das besondere die Repräsentation auf dem Bundestage mittelst eines eige- nen Gesandten und Errichtung einer dritten Gerichtsstelle, nicht weni- ger für dermahlen die Stellung und Unterhaltung des Kriegs-Contin- gents erheischen, es auch höchst billig und gerecht ist, dass jeder Unter- than nach Masgabe seines Vermögens, und des desshalb mitgeniessen- den landesherrlichen Schutzes, an den Lasten des Staates tragen helfe; so haben Wir in Ausübung der Souveränitäts-Rechte Unseres drittge- borenen fürstlichen Sohnes Carl, nach reiflicher Überlegung gnädigst beschlossen und verordnen hiermit wie folget: §• 1. Es solle von nun an und für immer der bisher bestandene Steuer- ansatz liegender Gründe und Häuser als Besteuerungs-Norm gänzlich aufhören, so wie Wir auch den vermög §. 34. der rheinischen Bundes- Acte vom 12. Julius 1806 aufgehobenen Feldkirchischen Vertrag vom Jahre 1614, ausdrücklich als erloschen erklären. §• 2. Alles und jedes unbewegliche Vermögen, welches so wohl Unsere getreuen Unterthanen, als auch Fremde innerhalb den Gränzen Unseres Landes besitzen, unterliegt künftig der gewöhnlichen und permanenten Steuer, die Wir mittelst gegenwärtiger Verordnung einführen. Als unbewegliche Güter sollen auch alle auf gerichtliche Hypothek im Lande angelegte Capitalien angesehen werden. 262
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.