Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Die im Fürstenthume Liechtenstein kursirenden fremden Münzen sind nach den für Vorarlberg bestehenden Evalvations-Tabellen anzurechnen. Bei Zahlungen mit klingender Münze ist die Partei zur Annahme des Herausbetrages in österreichischem Papiergeld nicht verpflichtet. Separat-Artikel 3. (zu Artikel 4.) 1. Jeder Wechsel in der Person der im. Fürstenthume stazionirten Beamten und Diener wird der fürstlichen Regierung mitgetheilt, und sollen gegründete Bedenken, welche die Zuweisung eines Individuums zur Dienstleistung im Fürstenthume nicht räthlich erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Auch werden die österreichischen Behörden den von der fürstlichen Regierung aus öffentlichen Rücksichten beregten Übersetzungen mög- lichst Rücksicht tragen. 2. Die im Fürstenthume stazionirte k. k. Finanzwache hat über An- rufen der politischen Landesbehörde polizeiliche Assistenz zu leisten. Separat-Artikel 4. (zu Artikel 5.) 1. Die fürstliche Regierung ist verpflichtet, ein dem bisherigen k. k. Nebenzollamte I. Classe in Gallmist an Grösse gleichkommendes Nebenzollamt I. Classe in Balzers und bei nachgewiesenem Bedürfnisse auch ein Hilfszollamt bei Bendern und ein Aviso-Postenhaus bei Mäls zu errichten, und bis dieselben errichtet sind, für die provisorische Unterbringung zu sorgen, deren Kosten gemeinschaftlich mit Österreich zu gleichen Theilen zu tragen sind. Die Baupläne für die erwähnten Gebäude werden im gemeinsamen Einverständnis festgesetzt werden. Die Baukosten werden von Österreich vorschussweise bestritten und in zwölf gleichen unverzinslichen Jahresraten dergestalt rückvergütet werden, dass jede Jahresrate von dem auf Liechtenstein fallenden jähr- lichen Revenueantheile gleich in Abzug gebracht und von Österreich rückbehalten wird. Die Rückzahlung beginnt am 1. November 1853 und, wenn bis dahin die Bauten nicht vollendet und die Baukosten nicht liquidirt sein sollten, werden die einzelnen Raten mit dem zwölf- ten Theile der in den Bau-Überschlägen enthaltenen Summen zu ent- richten sein. Die fürstliche Regierung verschafft ferner dem österreichischen Beamten, welcher am Sitze derselben die Untersuchungen über die im Fürstenthume begangenen Gefällsübertretungen abzuführen hat, auf ihre Kosten das Kanzlei-Lokale. Die Kosten der Einrichtung, die Beheizung und Beleuchtung, Erhal- tung der Gebäude, ferner die Kosten der Kasernirung und Unterbrin- gung der Wachposten hat Österreich zu tragen. 252
	        

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