Vorarlberg und dem Fürstenthume Liechtenstein verbrauchten Gegen- stände des Tabak- und Schiesspulver-Monopoles bestehen, und zwar erfolgt die Theilung auf folgende Weise: a) Die Reinerträgnisse der Verzehrungssteuer, des Tabak- und Schiesspulver-Monopoles und der Stämpelabgaben von Kalen- dern, Zeitungen und Spielkarten werden im Verhältnise der Be- völkerung dieser Gebiete getheilt. b) Was die Zölle anbetrifft, so wird von dem Reinerträgnisse der Betrag der Durchfuhrzölle abgezogen, der Rest in zwei Theile getheilt, die eine Hälfte — als den Ertrag der in Vorarlberg für das obere Innthal und das Vintschgau stattfindenden Verzollun- gen darstellend, für Österreich zurückbehalten, und die andere Hälfte zwischen Vorarlberg und Liechtenstein nach Verhältnis der Bevölkerung getheilt. Überdies erhält Liechtenstein als An- theil an den Durchfuhrzöllen die Hälfte des Brutto-Ertrages jener Durchfuhrzölle der von den in Vorarlberg ein- und in Liechten- stein aus- wie von den in Liechtenstein ein- und in Vorarlberg austretenden Waaren. c) Rücksichtlich des Ertrages des Salzgefälles wird keine Gemein- samkeit der Reinerträgnisse bestehen. Die Reinerträgnisse werden dadurch ermittelt, dass von der Summe der Brutto-Einnahmen, wie sie sich aus den individuell aufzuführenden Rechnungs-Abschlüssen aller in Vorarlberg und Liechtenstein bestehenden Ämter, Verschliess-Niederlagen und Grossverschleisse ergeben, abgezogen werden: a) Die Vergütungen wegen unrichtiger Erhebungen, b) Die Kosten der Verschleiss-Niederlagen der Amter, der Percep- tions- und Verschleiss-Provisionen, c) die Gestehungskosten des verschliessenen Tabaks und Schiess- pulvers nach fixen Durchschnittspreisen des Vorjahres berechnet, d) als Beitrag zu den Kosten der Verwaltung und Finanzwache hat Liechtenstein ein Pauschale von 10% (zehnt Procent) des ihm zufallenden Antheiles aus den gemeinsamen Reinerträgnissen (lit. a und b) zu entrichten, welcher von jenen Reinerträgnissen abzuziehen ist, so dass nur der Rest an Liechtenstein hinauszu- zahlen ist. Die Bevölkerung wird zuerst in dem heurigen Jahre und von da angefangen von 3 zu 3 Jahren, u. z. im Fürstenthume Liechtenstein ganz auf dieselbe Weise wie in Vorarlberg ermittelt, und die Nach- weisungen werden gegenseitig mitgetheilt werden. Art. 8. Um die fürstliche Regierung vor plötzlichen Ausfällen in den Jah- reseinkünften sicher zu stellen, verbürgt Österreich derselben ein jähr- 247