§. 16. Sämmtliche Abzüge fallen, falls sie nicht als Ersatz für verdor- bene Arbeit oder Material dienen, der Krankenkassa anheim. §. 17. Sämmtlichen Arbeitern ist es zur strengen Pflicht gemacht, sich stets ehrbar und sittlich zu betragen. Der Fabriksbesitzer wird sich namentlich auch für gute Aufführung ausser dem Hause, was die Ehre des Geschäftes und das wohl der Untergebenen, thunlichst interessiren, die Verheiratheten zu einem haushälteri- schen Benehmen anhalten, Zuwiderhandelnde mit Entlassung bestrafen; dagegen solche, die sich durch gutes Betragen aus- zeichnen, in vorkommenden Fällen stets berücksichtigen. §. 18. Zum Wohle der Arbeiter ist eine Krankenkassa gegründet, bei welcher sich Jeder nach Vorschrift der Statuten dieser Kassa be- theiligen muss; der Stand der Krankenkassa wird alle 3 Monate veröffentlicht. Mühleholz, 5. September 1884. Vorstehende Fabriksordnung wurde genehmigt. Vaduz, den 30. November 1884. Regierung des Fürstenthums Liechtenstein Mech. Weberei Vaduz.» (LRA 1886/ad Nr. 120). 218