Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

verzeichnet. Der Lohn wird Abends ausbezahlt und sind Rekla- mationen noch an demselben Tag zu machen. Im anderen Falle finden dieselben keine Berücksichtigung. §. 9. Es ist bei Strafe plötzlicher Verabschiedung keinem Arbeiter er- laubt, fremde oder bekannte Personen, welche nicht in der Fa- brik arbeiten, in die Arbeitssäle oder sonstigen Fabriksräume einzuführen. §. 10. Kein Arbeiter soll ohne Noth seinen Platz verlassen, sondern soll ruhig ohne Geräusch und fleissig seiner Arbeit warten, gute Ord- nung und Reinlichkeit, sowie Sorgfalt bei der ihm anvertrauten Maschine beobachten. §. 11. An den Maschinen darf von keinem Arbeiter eigenmächtig etwas verändert werden. Jeder ist aber verpflichtet allenfallsige Mängel an der ihm anvertrauten Maschine dem Aufseher anzuzeigen, welcher für die augenblickliche Abhilfe derselben besorgt sein wird. §. 12. Beschädigungen, die aus Nachlässigkeit an den Maschinen oder an den Waaren, an dem Gebäude selbst, oder an irgend einem anderen Gegenstande verübt werden, wer überhaupt den Fabrik- besitzer in einen Schaden versetzt, ist hiefür verantwortlich und muss dafür eine angemessene Vergütung leisten. — Beschädigun- gen aus Muthwillen haben neben Schadenersatz Entlassung zur Folge. — Sollte bei einer vorgefundenen Beschädigung der Thäter nicht bekannt sein, so werden die an dem Orte der Beschädigung zunächst befindlichen Personen, welche dieselbe sehen oder hö- ren mussten, zum Ersatz angehalten. §. 13. Kein Arbeiter, der nicht dazu beauftragt ist, darf ein Licht anzün- den, oder auslöschen, ebenso darf in den Fabriksräumen weder geraucht, noch dürfen Zündhölzer, Tabakspfeifen, Cigarren und Laternen mitgenommen werden. Die Laternen sollen nirgends als beim Portier angezündet und ausgelöscht werden. §. 14. Die Abtritte müssen stets reinlich gehalten werden; wer dieselben verunreinigt, verfällt in eine Strafe von 5 —10 kr. zu Gunsten des Anzeigers oder desjenigen, der zur Reinigung beauftragt ist. §. 15. Die Arbeiter haben nach beendigter Arbeit ruhig nach Hause zu gehen und sich auf der Strasse weder lärmend, noch auf irgend eine Weise Ärgerniss erregend, zu betragen. Zuwiderhandelnde werden mit Geld bis zu 20 kr. und im Widerholungsfalle mit Entlassung bestraft. 217
	        

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