Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 58. Die Ausserachtlassung der Anordnungen des §. 20 beim Stockaus- graben ist mit einem Gulden für jeden Stock, und jene des §. 22 beim Abschneiden der Laubholzsträucher zu Faschinen mit 12 Kreuzer für jede Faschine zu bestrafen. §• 59. Wer ohne oberämtliche Bewilligung Lehm- oder Thongruben, Stein- brüche, Kohlenmeiler, Kalköfen, dann Pech- oder Pottaschsiedereien in Waldungen errichtet, ist mit zwanzig Gulden zu bestrafen. Ist dadurch zugleich Holz entwendet oder beschädiget worden, so haben nebst dem nach Befund des Frevels die Strafbestimmungen der vorhergehenden Paragraphen in Anwendung zu kommen. §• 60. Wer unbefugt oder ausser den §. 30 festgesetzten Tagen oder in jun- gen Waldbeständen Klaubholz sammelt, ist mit 30 Kreuzer zu bestrafen. Klaubholzsammler, welche mit einem schneidenden Werkzeuge ver- sehen und Schaden verübt haben, sind nach jenem Paragraphen zu be- strafen, unter welchem sich der begangene Frevel eignet, und sind über- diess von der Wohltat des Klaubholzsammelns auszuschliessen. §. 61. Das Sammeln des Laubes oder Mooses ohne Erlaubnißschein oder an nicht dazu angewiesenen Plätzen, dann das Abschneiden oder Aus- raufen des Grases in künstlich kultivirten Waldtheilen oder jungen Ge- hölzen ist mit Einem bis Zehn Gulden, das Ausstechen des Rasens aber mit dem doppelten Betrage zu bestrafen. §. 62. Das Abhauen der Äste und Wurzeln, das Laubstreifen, Harzreissen, das Ringeln und Anbohren und andere Beschädigungen des stehenden gesunden Holzes ist mit dem dreifachen Werthe des beschädigten Hol- zes, das Beschlagen des Holzes und das Aschebrennen im Walde aber mit Einem bis zehn Gulden zu bestrafen. §• 63. Wer im Walde an feuergefährlichen Orten Feuer anmacht, oder das angemachte Feuer verwahrloset, oder, ohne es ausgelöscht zu haben, verlässt, ist mit Arrest und öffentlicher Arbeit von einer Woche, und nach Umständen der Gefahr auch mit körperlicher Züchtigung zu be- strafen. Gemeinden oder Genossenschaften, welche in ihrer Alpe eine Wal- dung zur Ausreutung anzünden, haben einen Strafbetrag von zwanzig 199
	        

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