Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 30. Armen Gemeindeangehörigen wird in jenen Theilen der Gemeinde- waldungen, deren Bestände schon über 25 Jahre alt sind, das Sammeln des dürren auf der Erde liegenden Holzes und der Zapfen unentgeldlich zweimal in der Woche, nämlich am Dienstag und Freitag gestattet, zu welchem Ende ihnen von dem Ortsgerichte auszustellende und von dem Waldamte als eingesehen zu unterfertigende Erlaubnisscheine zu erfolgen sind. §• 31. Das Sammeln des Laubes und des Mooses in Gemeinde- und Genos- senschaftswäldern darf nur im Herbste, und zwar nach Anweisung des Waldamtes und im Beisein des Waldaufsehers von jenen geschehen, welche dazu einen Erlaubnisschein vom Ortsgerichte gegen ein mit dem Waldamte billigst zu bemessendes, in die Gemeinde- oder Genos- senschaftskassa zu erlegendes Entgeld gelöset haben. §• 32. Alle für Holz und andere Waldprodukte erlösten, so wie die als Er- satz für Waldbeschädigungen und als Strafe für Waldfrevel in die Ge- meinde- oder Waldgenossenschaftskassa, welch letztere das betreffende Ortsgericht zu führen haben wird, eingeflossenen Geldbeträge sind vorzugsweise zur Bestreitung des waldämtlichen Besoldungsbeitrages, der Verlöhnung des Waldaufsehers, der Waldkulturskosten und sonsti- ger die Waldungen betreffenden Auslagen zu verwenden. Um sich der richtigen Einkassierung und Verwendung dieser Beträge die beruhigende Überzeugung verschaffen zu können, hat das Ortsge- richt jeder Gemeinde am Jahresschlüsse bei Überreichung der Gemein- derechnung abgesondert die Berechnung über das Walderträgniss dem Oberamte zur Revision beizuschliessen. IV. Abschnitt. Von der Cultivirung der Waldungen. §• 33. Wenn die durch umsichtige Behandlung der Holzschläge in der Re- gel erzielt werdende natürliche Besamung und Verjüngung der Wälder entweder wegen früherer schlechter Bewirthschaftung, oder aus örtli- chen oder sonstigen klimatischen Verhältnissen misslingt, so müssen alle Blossen und jene Waldstrecken, wo der natürliche Nachwuchs auch nur theilweise fehlt, mit Waldsamen bebaut oder mit Waldpflan- zen besetzt, die nassen Theile durch Abzugsgräben trocken gelegt und zur Waldkultur geeignet gemacht werden. 193
	        

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