Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

gen der §§. 13 und 14 als schlagbar angezeichnet worden seyn wird. Eigenmächtige Holzungen ohne vorausgegangene oder über die wald- ämtliche Anweisung sind als Waldfrevel zu behandeln und nach den nachfolgenden Bestimmungen zu bestrafen. §. 16. Zum Behufe der Holzanzeichnungen in den Gemeinden- und Genos- senschaftswäldern, ist jährlich in der ersten Hälfte des Monates August von jeder Gemeinde und Waldgenossenschaft ein Ausweis über das für das kommende Jahr benöthigende Bau- und Brennholz doppelt ausge- fertigt beim Oberamte einzureichen, in welchem jeder Bezugsberech- tigte, und wie viel ihm an Bau- und Brennholz zu erfolgen sei, nament- lich aufgeführt erscheinen muss. Diesen Ausweis hat das Oberamt nach gepflogener Erhebung, ob das angegebene Holzquantum dem nach- haltigen Waldertrage und dem Bedürfniss angemessen sei, zu bestä- tigen oder richtig zu stellen und ein Pare dem Waldamte, das andere der Gemeinde oder Genossenschaft zustellen zu lassen. Auch die einzelnen Besitzer von Privatwaldungen haben in der fest- gesetzten Frist den Ausweis, was sie in ihren Waldungen jährlich zu schlagen beabsichtigen, zu dem gedachten Zwecke, dem Oberamte doppelt zu überreichen. §• 17. Die Anzeichnung der zu schlagenden Gehölze von Seite des Wald- amtes hat mit 1. September jeden Jahres zu beginnen, und bei Ge- meindewaldungen in Gegenwart des Ortsgerichtes und Waldaufsehers, bei Genossenschaftswaldungen in Gegenwart der Genossen und ihres Waldaufsehers und bei Privatwaldungen in Gegenwart des Besitzers zu geschehen. Das zum Schlagen angewiesene Holz ist an dem Schafte und an der Wurzel mit dem Waldhammer auszuschlagen. Die Waldhämmer haben die Gemeinden und Genossenschaften unter Einflussnahme des Oberamtes anzuschaffen, und dieselben haben unter der Aufbewahrung des Ortsrichters zu bleiben. In Privatwaldungen hat die Anzeichnung mit einem von allen Waldbesitzern beizuschaffenden, und beim Oberamte aufzubewahrenden Waldhammer zu geschehen. §• 18. Bei den stattfindenden Holzanweisungen sind gleichzeitig von dem Waldamte die nothwendigen Holzabfuhrwege, Holzriesen und Holz- rutschen auszustecken und kennbar zu bezeichnen. §. 19. Die zur Abholzung angewiesenen Stämme sind, wo es nur immer möglich, mit der Säge und möglichst am Boden anzustocken, und an Orten, wo im hoffnungsvollen Jungbestande zum Fällen bestimmte 190
	        

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