Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

gen, geregelten Behandlung der gedachten Waldungen, und zur mittel- baren Aufsicht über dieselben berufen, daher dessen Anordnungen ge- naue Folge zu leisten ist. Gegen Anordnungen des Waldamtes, durch welche sich ein Wald- eigenthümer für beschwert erachtet, findet eine Vorstellung beim Oberamte und ein Rekurs an Unserer Hofkanzlei statt, doch muss letz- terer binnen vierzehn Tagen vom Erhalte der oberämtlichen abweis- lichen Erledigung beim Oberamte zur weiten Einbegleitung überreicht werden. §. 3. Jede Gemeinde hat zur unmittelbaren und steten Beaufsichtigung ihrer Waldungen einen eigenen Waldaufseher nach Vorschrift des Ge- meindegesetzes zu bestellen und zu besolden, welcher vom Oberamte zu beeiden ist. Zu den gleichen Zwecken sind die Genossenschaften einen Waldauf- seher auf ihre Kosten zu bestellen und dem Oberamte zur Bestätigung und Beeidigung anzuzeigen verpflichtet. Einzelne Bürger haben ihre Waldtheile zwar selbst zu beaufsichtigen, es steht aber auch dem Ge- meindewaldaufseher zu, sich von der erhaltenen Ordnung des Privat- besitzers zu überzeugen, und die wahrgenommenen dem Waldgesetze entgegenlaufenden Gebahrungen dem Waldamte anzuzeigen. §• 4. Der Waldaufseher steht unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Waldamtes, er ist daher den Befehlen des Waldamtes Gehorsam zu leisten, und dessen Anordnungen selbst zu vollziehen, oder in Vollzug setzen zu lassen verpflichtet. Die einzelnen Gemeinde- oder Genossen- schaftsmitglieder sind aber den Aufträgen des Waldaufsehers Folge zu leisten schuldig. §• 5. Der Waldaufseher, dessen auf eigene Wahrnehmung gegründeten Anzeigen in Angelegenheit seines Amtes mit Bezug auf den obhaben- den Diensteid voller Glauben beizumessen ist, kann, ausser den im §. 12 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Fällen, auch eines groben Dienst- vergehens wegen vor Verlauf der gesetzlichen dreijährigen Dienstzeit vom Oberamte entlassen werden. II. Abschnitt. Von der Sicherstellung des Waldbesitzstandes. §• 6. Die sämmtlichen Waldungen jeder Gemeinde sind von dem Wald- amte mit Zuziehung des Ortsgerichtes, des Waldaufsehers und der An- 187
	        

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