Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Da die Ortschaften Vaduz und Nendeln zu Marktplätzen bestimmt sind, so wird dagegen in denselben die Beschälstation nicht errichtet werden. §• 39. Es wird der Wunsch wohlmeinend ausgedrückt, und die Lokalcom- mission haben auch dahin zu wirken, dass thunlichst an Kühen und Kühkälbern die edlere Nachzucht zurückbehalten, und die mindere alte Race nach und nach verkauft werde, damit der Zweck der Errei- reichung besserer Zucht desto schneller verwirklicht werde, und nicht etwa schon mit Abnutzung der ersteren Zuchtthiere sein Ende erlange. §. 40. Da Se. Durchlaucht zu erlauben geruhten, dass die Kosten des ersten Ankaufes der Hengste und Stiere aus Höchstihren Renten gegen succes- siven Rückersatz vorgeschossen werden dürfen, so wird weiter be- stimmt, dass, wenn sich bei diesen Zuchtthieren in einem Jahre eine Geldeinnahme ergibt, diese zur theilweisen Refundirung des Vorschus- ses zu dienen habe, und dass, wenn in einem Jahre ein Ausfall statt- findet, selber rücksichtlich der Hengste durch das gesammte Land, rücksichtlich der Stiere aber durch die betreffende Gemeinde zu tragen sei. Die späteren Ankäufe, welche sogleich, wenn ein Hengst oder Stier zur Zucht nicht mehr geeignet erscheint, stattfinden müssen, hat das Land zu bestreiten, und die obige Refundirung geht den Renten zu Gu- ten, bis deren Vorschuss getilgt ist, und wird später auf gleiche Art dem Lande zu Guten gehen. §. 41. Gemeindestiere, mögen sie von Gemeinds- oder Nichtgemeindsbür- gern, von Alp- oder nicht Alpgenossen gehalten werden, haben in der betreffenden Gemeindealp das Alprecht. §• 42. Die Einführung der öffentlichen Viehverbesserungsanstalt ist keine Zwangsanstalt, und daher die Haltung von Hengsten und Farren den Privatunternehmern nicht untersagt. Sollen sie aber zum allgemeinen Gebrauche dienen, so müssen sie von der betreffenden Commission als geeignet erkannt werden. §• 43. Wer um dieselbe Zeit, als er einen öffentlichen aufgestellten Landes- Beschäler oder Farren gebraucht hat, dasselbe Stück Vieh bei einem anderen Hengste oder Zuchtstiere zulässt, verliert seinen Anspruch auf ein Prämium, und verfällt in eine Strafe von 5 Gulden, zum Refundi- rungsfonde. 159
	        

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