Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

ausschusses durch selben, und einem durch den Landvogt Gewählten. Diese Commission hat die Aufsicht über die Zuchtveredlung in ihrer Gemeinde, sie schliesst mit dem Miether die Verträge ab, unterlegt sie dem Landvogte zur Prüfung und weiteren Verfügung, überwacht den Miether beaufsichtigt die Farren und ihre Haltung, nimmt die Anmel- dungen in Vormerk, bestimmt die Zulassung der Kühe, und trifft die sonstigen nöthigen Verfügungen. Bei Gleichheit der Stimmen hat der Landesthierarzt durch Abgabe seiner Meinung den Ausschlag zu geben. Der Landvogt hat das Verfahren der Commission zu überwachen. §. 27. Rindviehzüchter, die ihre Kühe von den aufgestellten Farren be- springen lassen wollen, haben sich bei der Commission bis Milte Jän- ner jeden Jahres zu melden, und die Vormerkung anzusuchen. Bis Ende desselben Monats hat die Commission die Zulassung oder Ausschlies- sung zu bestimmen, jeden Anmelder davon sogleich in Kenntnis zu setzen, und den Farrenhalter das von ihr gefertigte Verzeichnis nebst nöthigen Anleitungen, an welche er sich strenge zu halten hat, zuzu- stellen. Die Ausschliessung soll ohne gute Gründe nicht geschehen, doch dürfen nur Kühe aus der Gemeinde zugelassen werden, wobei hinreichendes aber nicht zu sehr vorgerücktes Alter, genügende Grösse, entsprechender Bau und gute Pflege im Auge zu halten ist; auch solle die Zulassung nur in jener Zahl geschehen, welche ohne Schaden für Gesundheit und Fruchtbarkeit der Zuchtstiere als zulässig erscheint. Da die Commission im Orte ist, so hat umso leichter ihre Zusam- mentretung ausser jener im Jänner noch zweimal, nämlich im halben März und im halben Mai stattzufinden, wobei auch spätere Anmeldun- gen angenommen und eingetragen werden können. §. 28. Die Sprungzeit wird auf fünf Monate, nämlich vom 1. Hornung bis letzten Brachmonat festgesetzt. §• 29. Das Sprunggeld, doch nicht für jeden Sprung, sondern für so viele insgesamt als nöthig, wird für die bei der ersten Commission im Jän- ner angemeldeten Kühe auf 30 kr.; für die bei den Nachtragskommis- sionen angemeldeten aber auf 1 fl. bestimmt, wovon die eine Hälfte sogleich baar, die andere Hälfte zu Martini ohne Rücksicht auf Träch- tigkeit bezahlt werden muss. §• 30. Das Sprunggeld darf nicht erhöht werden, und wenn sich um selbes kein Miether finden würde, so ist die ihm allenfalls zugewährende Auf- 156
	        

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