Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Se. Durchlaucht sind bei so besonderer Gnade zu erwarten berechtiget, dass jeder Viezüchter, eigens aber die mit der Aufsicht betheilten Per- sonen der nachfolgenden Verordnung mit aller Ergebenheit und Dank- barkeit nachkommen, und mit aller Thätigkeit und Uneigennützigkeit das landesherrliche Wohlwollen unterstützen werden, damit der gnä- digst abgesehene Zweck in gemeinsamer Beförderung des Landesgedei- hens auch in volle Wirklichkeit trete. I. Abschnitt. Von der Veredlung der Viehzucht überhaupt. §• 1. Da die einheimischen Viehgattungen mit manchen Vorzügen be- gabt sind, so ist darauf zu sehen, dass jene durch auswärtiges Vieh nicht verdrängt, sondern nur in ihrer Art durch regelrechte Nachzüch- tung zur ökonomischen Nutzung den möglichsten Gad der Vollkom- menheit erreichen. §• 2. Nach den Grundsätzen der Naturlehre und Erfahrung wird die Ver- besserung oder Veredlung der Thiere im Allgemeinen durch sorgfältige Auswahl der Zuchtthiere beiderlei Geschlechts vorzugsweise erzweckt. Es muss also die unumgänglich nöthige Anzahl Sprungthiere, sowohl an Pferden als Hornvieh beigeschafft und darauf gehalten werden, dass die nicht geeigneten Sprungthiere ausser Gebrauch kommen und durch geeignete edlere ersetzt werden. §• 3. Die Beischaffung der Sprungthiere zerfällt in zwei Gattungen: a) in Hengste und b) in Zuchtstiere, (Farren). Erstere sind aus dem Kanton Schwiz, letztere aus dem Prättigau im Kanton Graubünden, oder auch aus dem sogenannten Hinterland in Vorarlberg zu beziehen. §• 4. Die beigeschafften Zuchtthiere, so wie jene, die schon vorhanden sind, und zur Beibehaltung für den öffentlichen Gebrauch als geeignet erkannt werden, haben unter öffentlicher Aufsicht zu stehen, indem die Veredlung der Viehzucht als öffentliche Landesanstalt erklärt und künftig als solche zu behandeln sein wird. §. 5. Bei der Auswahl und dem Ankaufe der Sprungthiere ist mit mög- 150
	        

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