Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Miteigenthume Mehrerer befindlichen bestifteten Realität ist nur dann zulässig, wenn das ganze Gut, und nicht blos im Eigenthumstheil ver- äussert werden will; nur dem Miteigenthümer ist erlaubt, die Antheile der übrigen Mitbesitzer an sich zu lösen. §. 8. Wird eine, mehreren ungetheilten Miteigenthümern gehörige bestiftete Realität von dem Gläubiger auch nur eines Miteigenthümers in Execu- tion gezogen, so müssen die übrigen Miteigenthümer, wenn sie von dem Jus offerendi eines Pfandgläubigers nach §. 462, des b. G. B. keinen Gebrauch machen wollen, dulden, dass die ganze Realität, verkauft, und von dem erzielten Meistbothe ihnen der, auf ihren E'igenthums Antheil entfallende Betrag erfolgt werde. §• 
q. Mit der Kundmachung und Vollziehung dieses den §. 10 des Grund- buchspatents vom 1. Jenner 1809 erläuternden Gesetzes ist Unser Ober- amt beauftragt. Gegeben zu Wien am 27ten September 1839 A. Fst. Liechtenstein m. p. Joseph v. Buschmann m. p. fürstlicher Hofrath. Franz Strak m. p. fürstlicher Secretaire Mandatum Serenissimi Wien am lten Oktober 1839 Johann Kreiser m. p. fürstlicher Secretaire. (LRA NS 1819) Anhang Nr. 48 «Normale zur Abwendung der Kartoffelfäule auf den fürstlichen Herrschaften. Nachdem die Klage über die Kartoffelfäule sich im heurigen Jahre abermals von allen Seiten erhebt, so erscheint es nothwendig, Massre- 139
	        

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