Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

zweimädige Wiese oder in Ackerland, umgekehrt in Wiesland um- stalten. Hievon sind nur die Waldungen ausgenommen, die ohne hö- here Bewilligung nicht ausgerodet werden dürfen. §• 4. Weideberechtigte, welche bisher aus was immer für einem Rechts- titel das Tratt- oder Atzungsrecht auf privateigenthümlichen Gründen ausgeübt haben, dürfen solches vom Jahre 1844 an nicht mehr ausüben, und sind für allen durch ihr Vieh dem Eigenthümer oder Nutzniesser der bisher dem Tratte unterlegenen Gründe zugefügten Schaden volle Entschädigung zu leisten schuldig. Sollte das Auftreiben des Viehes auf fremden Grund und Boden absichtlich geschehen, so sind der Hirt so wie der Eigenthümer des Viehes, falls sie davon Wissenschaft gehabt oder es gar befohlen haben, wegen Ungehorsam nach dem Gesetze vom 29. August 1832, und im Falle erwiesener Bosheit nach dem Strafgesetze zu behandeln und zu bestrafen. §• 5 Für das aufgehobene Tratt- oder Atzungsrecht sind die Eigenthümer der dem Tratte oder der Atzung unterlegenen Gründe die Tratt- oder Atzungsberechtigten angemessen zu entschädigen verpflichtet. Die Art und Weise der Ausmittlung, dann die Höhe der Entschädi- gung bleibt zunächst dem gütlichen Übereinkommen der Betreffenden überlassen, und das diessfällige getroffene Abkommen ist bloss dem Oberamte, welches dabei die Rechte der nicht zur freien Vermögens- verwaltung berechtigten psychischen, und der unter Öffentlicher Auf- sicht stehenden moralischen Personen und den bestehenden Gesetzen zu wahren hat, zur Genehmigung und Bestätigung vorzulegen, damit selbes gehandhabt und nachträglich allenfalls entstehende Streitigkei- ten darnach entschieden werden können. Kommt kein gütliches Übereinkommen zu Stande, dann hat das Oberamt die den Tratt- oder Atzungsberechtigten von den Besitzern der dem Tratte unterlegenen Gründe zu leistende Entschädigung nach den hier folgenden Bestimmungen auszumitteln und festzusetzen. §• 6. Da sich das Atzungsrecht in drei Klassen abtheilt, nämlich a) in die Frühlingsatzung; b) in die Frühlings- und Herbstatzung, und c) in die ganzjährige Atzung, und da ferner die mit dem Atzungsrechte belaste- ten Privatgüter nach Verschiedenheit ihrer Lage und Bodeneigenschaft auch einen sehr verschiedenen Werth haben: so kann ein allgemeiner. Maßstab zur Entschädigung der Weideberechtigten für die aufgehobene Atzung nicht aufgestellt, sondern derselbe muss mit Berücksichtigung der gedachten Verschiedenheiten von Fall zu Fall vom Oberamte nach nachstehenden Grundsätzen ermittelt werden. 129
	        

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