Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Anhang Nr. 43 «Reaktionserlass» vom 20. Juli 1852 «Wir Alois Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägern- dorf, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens und des souverainen Or- dens des heiligen Johann von Jerusalem u. u. u. thun kund und ver- ordnen hiermit wie folgt: Alle Unsere, die Verfassungsverhältnisse des Fürstenthumes betref- fenden Erlässe der Jahre 1848 und 1849 haben hinreichend dargethan, dass es Uns nie darum zu thun war, lediglich beschwichtigend den in jener Zeit aufgetauchten Ansichten und Anforderungen Rechnung zu tragen, sondern dass Uns damals eben so wie noch gegenwärtig der Ge- danke leitete, die Verfassung des Fürstenthumes im Einklänge zu regeln mit den vom deutschen Bunde, dem das Fürstenthum angehört, so wie in den benachbarten und stammverwandten österreichischen Landen aufgestellten Grundsätzen. — Ehe es aber im Fürstenthume auf diese beiden Grundlagen hin zu einer Feststellung hat kommen können, hat sich da wie dort erwiesen, dass die Verfassungsbauten jener beiden Jahre kein schirmendes Dach bieten konnten, dass ein wohlerwogener Bau noththue. Diesen auf Grundlage der noch in Geltung stehenden Landesver- fassung vom 9. Nov. 1818 im wohlverstandenen Interesse des Landes auszuführen, ist Unser fester unwandelbarer Entschluss und Wir wer- den zur definitiven Feststellung dieser wichtigen Landesangelegenheit ungesäumt schreiten, sobald es möglich sein wird, sich des Einklanges mit der Gesetzgebung des deutschen Bundes, so wie mit den Staatsein- richtungen in dem nachbarlichen und stammverwandten Vorarlberg zu versichern. Bis dahin finden Wir mittlerweile festzusetzen : Art. 1. Die Landesverfassung vom 9. November 1818 behält so lange Gesetzeskraft, bis die ausdrückliche Abänderung derselben von Uns beschlossen und dieser Beschluss als Gesetz kundgemacht worden sein wird. Art. 2. Demungeachtet hat der gegenwärtige Landrath noch vor- läufig als berathend fortzubestehen und Wir behalten Uns vor, Sein Gutachten in Angelegenheiten, welche Uns hierzu geeignet erscheinen, einzuholen. Art. 3. Alle anderen provisorischen Verfassungsbestimmungen des Jahres 1849 werden als mit den gegenwärtigen Verhältnissen nicht vereinbarlich wieder ausser Kraft gesetzt. 126
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.