Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

dem Lande ergehenden Lasten zu erleichtern, erkenne ich als eine heilige Pflicht. 12. Die Errichtung von Ziegelhütten, Mühlen u. s. w. soll nicht durch monopolisirende Privilegien erschwert, sondern diesfalls nur das öffentliche Wohl im Auge behalten werden. 13. Das Zoll- und Weggeldgefälle habe ich schon früher auf eine Reihe von Jahren dem Lande überwiesen, und ich gedachte bereits sie bleibend als Staatseinkommen zu erklären, gerne sichere ich diess nun für immer zu. 14. Alle den Besitz belastenden Natural-Leistungen, namentlich Frohnen, Zehnten, geistliche wie weltliche, werden gegen billig zu vermittelnde Entschädigungen ablöslich erklärt. Ich werde mit einem Ausschusse, gewählt aus der Mitte des nächsten Landtages, in Berathung ziehen lassen, die diesfalls aufzustel- lenden Grundsätze und die Mittel, durch welche die Ablösung den Verpflichteten gesichert und in ihrer Durchführung er- leichtert werden kann. Von der Mühlzwangablösung und dem Novalzehnte erkläre ich die Verpflichteten vom 1. Mai d. J. an unentgeltlich befreit. Gerne nehme ich die Versicherung entgegen, dass ich auf die unerschütterliche Treue der Liechtensteiner, auf ihre wahre Anhänglichkeit an mein Haus fest bauen kann, wie sie auf mein festes Bestreben, auch unaufgefordert zu beseitigen, was zu gegründeter Klage Anlass zu geben geeignet wäre. Wenn das im Eingange zugesicherte neue Verfassungsgesetz und das mit selben in Verbindung zu setzende Wahlgesetz nicht sogleich erscheinen, so ist es nur, weil es wesentlich und den ausgesprochenen Wünschen der Liechtensteiner selbst an- gemessen ist, dass auf möglichsten Einklang mit dem Verfas- sungswerke hingezielt werde, an welchem allen Ernstes nicht in Österreich allein, aber auch für ganz Deutschland an dem durch Volksvertreter zu verstärkenden Bundestage eben gear- beitet wird. Gott segne das Land, und lasse mich und die Vertreter des Volkes die Mittel erkennen, dessen bleibendes Gedeihen zu fördern. Wien, am 7. April 1848. Alois Fürst von und zu Liechtenstein. Joseph Freiherr von Buschmann.» (LRA NS 1848) 125
	        

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