§. 18. Was die in jeder Gemeinde noch weiters bestehenden Hintersassen betrifft, darüber sind in dem 4. Abschnitte die nähern Bestimmungen enthalten. §• 19. Die Genussrechte der einzelnen Gemeinde- bürger sind nach ihren Verhältnissen zur Ge- meinde verschieden, wobei der Grundsatz fest- gesetzt wird, dass gleiche Verhältnisse in Tra- gung der Gemeindelasten auch gleiche Genuss- rechte und Pflichten begründen.
Allgemeine Bestim- mungen der Genuss- rechte der Gemeindebürger. §. 20. Der volle Genuss der Gemeindevortheile ge- bührt denjenigen Gemeindebürgern, welche sämmtliche Gemeindelasten mittragen.
Recht auf den voll- ständigen Genuss der Gemeindevortheile. §. 21. Die Gemeindelasten theilen sich in gewöhn- liche und besondere. Die gewöhnlichen Ge- meindelasten, welche vereint getragen das in §. 20. bezeichnete volle Genussrecht begründen, sind: a) Verrichtung der Handarbeiten, b) Leistung der Zugarbeiten, und c) Die Beitragung zur Bestreitung der Gemein- deumlagen oder der sogenannten Gemeinde- wustungen. In jenen Gemeinden, in welchen die Leistung von Zugarbeiten nicht besteht, wird das volle Genussrecht der Gemeinde- vortheile durch die Tragung der Gemeinde- lasten sub a und c begründet.
Eintheilung der Gemeindelasten, a. in gewöhnliche und §• 22. Die besonderen Gemeindelasten bestehen in b. in besondere, der Übernahme der Gemeindeverwaltungsdien- ste. Diese berechtigen für sich allein zu keinen andern Begünstigungen und Genussrechten, als welche mit diesen Diensten nach §§. 14 und 15 das Gesetz verbunden ist. 115