Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 5. Auch derjenige ist als Ausspäher anzusehen, der im Frieden solche Vor- kehrungen oder Gegenstände, welche auf die Kriegsmacht des Staates oder die militärische Vertheidigung desselben Beziehung haben, und die von dem Staat nicht öffentlich getroffen oder behandelt werden, in der Absicht auskundschaftet, um einem fremden Staat davon Nach- richt zu geben. §• 6. Ein solcher Ausspäher soll nach Maass der angewandten List, der Wich- tigkeit der Ausspähung und der Grösse des Schadens der für den Staat, oder für die mit ihm verbündete Macht daraus entstehen kann, ohne Unterschied, ob der Verbrecher ein In- oder Ausländer ist, von dem Oberamte mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren, und wenn die Mittheilung schon wirklich an den fremden Staat geschehen, oder selbst bereits ein Schaden daraus entstanden ist, mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft werden. Wäre aber die Ausspähung eigens in der Absicht unternommen worden, um dem Staate eine Ge- fahr von Aussen zuzuziehen, oder eine solche Gefahr zu vergrössern, oder wäre sie insbesondere zu einer Zeit, wo der Krieg auf dem Aus- bruche gestanden, und von einer Person, welche von diesem Umstände Wissenschaft gehabt, zu dem Ende unternommen worden, um der aus- wärtigen Macht, welche dem Staate Anstalten zu seiner Vertheidigung zu treffen Anlass gegeben, von den ausgekundschafteten Vorkehrungen oder Gegenständen Nachricht zu ertheilen, so hat, wenn das Verbre- chen auch ohne allen Erfolg nur bei dem Versuche geblieben wäre, die Strafe des lebenslänglichen schweren Kerkers statt. §• 7. Wer dem Ausspäher bei einer Ausspähung im Frieden durch Rath und That vorsätzlich Hilfe leistet, ist wie der Ausspäher selbst zu bestrafen. Wenn jedoch ein solcher Mitschuldiger in einem Falle, wo nach §. 6 gegen den Ausspäher die lebenslängliche schwere Kerkerstrafe Anwen- dung findet, von der zur Verhängung derselben nach eben diesem Pa- ragraphe erforderlichen Beschaffenheit und Absicht der Ausspähung keine Kenntniss hätte, so ist derselbe lediglich mit schwerem Kerker von 1 bis 5 Jahren zu bestrafen. §• 8. Wer im Frieden eine Ausspähung, die er ohne eigene Gefahr verhin- dern kann, zu hindern, oder einen ihm bekannten Ausspäher der Obrig- keit anzuzeigen vorsätzlich unterlässt, soll von dem Oberamte zu ein- bis dreijährigem- und falls in Folge seiner Unterlassung die Mittheilung an den fremden Staat wirklich geschehen, oder selbst schon ein Scha- den daraus entstanden wäre, zu drei bis fünfjährigem schweren Kerker 99
	        

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