Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

theidigung des Landes, als insbesondere bei Mitwirkung einer verbün- deten Macht geschehen kann, so finden Wir in Bezug auf die §§. 60 und 77 des Gesetzbuches über Verbrechen, und mit Aufhebung der früheren diesfälligen Bestimmungen des angezogenen Auswanderungspatentes nachfolgendes Gesetz über Ausspähung und Falschwerbung zu erlassen. §• 1. Wer die Stärke oder den Zustand der Vertheidigungsmacht, ihre Veran- staltungen oder Pläne, ihre Stellungen oder Bewegungen den Zustand einer Befestigung oder Feldverschanzung, der Vorräthe oder Magazine, überhaupt solche Verhältnisse, oder Gegenstände, welche auf die mili- tärische Vertheidigung des Staates oder die Operationen der bewaffne- ten eigenen oder verbündeten Macht Beziehung haben, in der Absicht auskundschaftet, um dem Feinde auf was immer für eine Weise davon Nachricht zu geben, macht sich des Verbrechens der Ausspähung schuldig. §• 2. Dieses Verbrechen ist, wenn der Ausspäher ein Inländer ist, und wäre es auch ohne jeden Erfolg nur beim Versuche geblieben, während der Kriegszeit von dem Oberamte mit dem Tode durch den Strang zu be- strafen. Auch ist gegen den Verbrecher, wenn er auf der That oder noch während des Krieges ergriffen wird, standrechtmässig zu verfahren. Wäre der Verbrecher ein Ausländer, so ist er, falls er nicht ohnehin vom verbündeten Militär ergriffen wurde, dem im Lande befindlichen Militär-Commando zur Behandlung und Bestrafung abzugeben, und wenn solches ihn nicht übernehmen oder ihn dem Oberamte zur Be- strafung überliefern wollte, von diesem gleich dem Inländer wie vorhin verornet, zu behandeln und zu bestrafen. §• 3. Wer dem feindlichen Ausspäher entweder zu der Auskundschaftung selbst, oder zur Benachrichtigung des Feindes von den ausgekundschaf- teten Verhältnissen oder Gegenständen, es sei durch Rath oder That, vorsätzlich Hilfe leistet, macht sich des Verbrechens mitschuldig und ist, gleich dem Ausspäher, nach Vorschrift des §. 2 zu behandeln und zu bestrafen. §• 4. Wer eine solche Auskundschaftung oder Mitteilung an den Feind, wenn er sie, ohne sich einer Gefahr auszusetzen, zu verhindern vermag, vor- sätzlich nicht verhindert, ferner, wer einen ihm bekannten feindlichen Ausspäher, den er ohne eigene Gefahr der Obrigkeit anzeigen kann, derselben anzuzeigen vorsätzlich unterlässt, ist ebenfalls für mitschul- dig zu achten, und soll zu schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren ver- urtheilt werden. 98
	        

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